Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Mischborn“ im OT Mosbach der Gemeinde Schaafheim - Beteiligung des Marktes gem. § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss, 11.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 4. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 13.08.2020 ö beschliessend 4
Bau- und Planungsausschuss 9. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 11.02.2021 ö beschliessend 5
Bau- und Planungsausschuss 13. Sitzung des Bau- und Planungsausschuss 11.05.2021 ö beschliessend 2

Beschluss

Zum Entwurf des Bebauungsplans „Am Mischborn“ im Ortsteil Mosbach der Gemeinde Schaafheim wird folgende Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen:
  1. Auf unsere bereits ergangene Stellungnahme vom 17.08.2020 im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird weiterhin Bezug genommen.
  2. Bei der Gesamtverkehrsbelastung ergeben sich augenscheinlich nicht unerhebliche Abweichungen gegenüber den Verkehrszahlen aus dem Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Pflaumheim, sodass von einem Ermittlungsdefizit auszugehen ist. Die dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Zahlen sind daher unter Berücksichtigung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses (abrufbar unter www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/planfeststellung/beschluesse/) zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben, ebenso wie daraus resultierenden Änderungen für die schalltechnische Untersuchung. Siehe dazu auch:
  • Planfeststellungsbeschluss OU Pflaumheim vom 18.06.2020, Ziffer 3.7.4.2.6.1 (Seite 531)
  • Planfeststellungsbeschluss OU Pflaumheim vom 18.06.2020, Ziffer 3.7.4.2.6.3.3.3 (Seite 537 f.)
  1. Hinsichtlich der Entwässerung über die Kläranlage Bachgau wurden keine Änderungen in den Entwurfsunterlagen vorgenommen und unseren Anregungen insoweit nicht gefolgt. Der einfache Verweis auf die (spätere) technische Erschließungsplanung reicht nach unserer Meinung aus den nachfolgenden Gründen nicht aus.
Nach § 56 Satz 1 WHG ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Dies sind dem Grunde nach gemäß § 37 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) die Gemeinden, also zunächst einmal die Gemeinde Schaafheim. Diese kann nach § 37 Abs. 6 Satz 1 HWG hierzu entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung schließen. 
Zwischen dem Markt Großostheim und der Gemeinde Schaafheim besteht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Annahme und Reinigung von Schmutzwasser in der Kläranlage Bachgau (i.d.F. vom 18.04.2018) sowie zur Bewirtschaftung von bestimmten „Verbandseinrichtungen“ (v. a. Sammelkanäle und Kläranlage). 
Dieser Vereinbarung liegt u. a. das Wasserrecht in Form einer gehobenen Erlaubnis für die Kläranlage Bachgau zugrunde (derzeit befristet bis 31.12.2022). Dieses wiederum basiert auf der seinerzeitigen Schmutzfrachtberechnung für die Kläranlage, im welcher die Einzugsgebiete und die damit zusammenhängenden Verschmutzungsgrade abgebildet werden. 
Die ursprüngliche Schmutzfrachtberechnung bezieht sich auf die aktuellen Darstellungen der Flächennutzungspläne der angeschlossenen Gemeinden. Das nun zur Überplanung anstehende Gebiet wird in Form eines § 13b BauGB-Verfahrens durchgeführt und ist nicht aus dem Flächennutzungsplan als solches entwickelt. Dies bedeutet, dass die sich aus dem Baugebiet ergebende Schmutzfracht bislang nicht in die Betrachtungen des Wasserrechtes für die Kläranlage eingeflossen sind und somit auch nicht durch das Wasserrecht abgedeckt sind. 
Der Markt Großostheim kann die Benutzung der Kläranlage natürlich nur in dem Umfang zusagen und sich zur Abwasserreinigung verpflichten, wie dies von den dafür erteilten Wasserrechten zugelassen ist. Nachdem das Einzugsgebiet des neuen Baugebietes in Mosbach bislang nicht bei der Zulassung des Wasserrechtes berücksichtigt wurde, ist es auch nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung um die Abwasserbeseitigung. Folglich ist aktuell die Abwasserbeseitigung nicht gesichert. 
Dies kann erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die derzeit sich in Vorbereitung befindliche Schmutzfrachtberechnung mit einem neuen Wasserrecht behördlich bestandskräftig verbeschieden ist. Erst dann ist das geplante Erschließungsgebiet in Mosbach gesichert. 
Bis dahin ist damit zu rechnen, dass bei einer Abwägung aufgrund des fehlenden Wasserrechtes ein ggf. durchschlagender Mangel entsteht. Denn im Ergebnis könnte der Bebauungsplan dann nicht umgesetzt werden, was wiederum zur Nichtigkeit der Planung führen würde, da ein Bebauungsplan stets auf Umsetzung angelegt ist:
„§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. 03. 2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144, 146 f. m. w. N.).“ (ZfBR 2013, 673 Rn., beck-online)
Wir bitten deshalb nochmal ausdrücklich darum, sich mit uns in Bezug auf die vorgesehene Erschließungsplanung in Verbindung zu setzen und in eine ausführliche Abstimmung zu treten, um die Sicherung der Abwasserbeseitigung zu klären.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.12.2021 09:00 Uhr