Bauort: Adalbert-Stifter-Straße 12, Grundstück Fl.Nr. 597/58 (Grundstücksgröße = 3.332 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B12, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Auf dem großzügigen Grundstück soll ein Schwimmbadgebäude errichtet und die bestehende Tiefgarage erweitert werden. Die Schwimmbadgebäude haben sich in der Vergangenheit im Gemeindegebiet häufig immer größer dargestellt, so dass hier Zweifel an der Zuordnung als Nebengebäude bestanden. Gemäß gängiger Rechtsprechung sind solche Nebengebäude ab einer gewissen Größe (im Verhältnis zum echten, zugehörigen Hauptgebäude) tatsächlich zur Hauptnutzung (also Grundfläche I und Geschossflächenzahl) anzurechnen. Um hier eine für die Bauherren nachvollziehbare Einteilung möglich zu machen, hat die Verwaltung im Einvernehmen mit dem Landratsamt München folgende Regelung erarbeitet:
Nebengebäude (egal ob als Poolgebäude oder zur sonstigen ursprünglichen Nebennutzung vorgesehen), deren Grundfläche (Außenmaß) im Verhältnis mehr als ein Drittel der Grundfläche des zugehörigen Hauptgebäudes beträgt, sind aufgrund ihrer Größe auf die Grundfläche Hauptgebäude (GR I) anzurechnen. Soweit die Grundfläche des Nebengebäudes unter einem Drittel im Verhältnis zur Grundfläche des Hauptgebäudes bleibt, sind diese wie gehabt auf die Grundfläche Nebenanlagen anzurechnen.
Somit ist der direkte Bezug zur Bestandsbebauung gegeben und eine nachvollziehbare Regelung getroffen.
Mit der vorliegenden Planung wird dieser Vorgabe entsprochen. Aufgrund des großzügigen Hauptgebäudes ist das Schwimmbadgebäude auch entsprechend groß.
Hinsichtlich der Gestaltung der Nebenanlage ist festzuhalten, dass dieses als klassisches Laternendach geplant ist, was nach Ortsgestaltungssatzung unzulässig ist. Dies ist somit entsprechend abzuändern.
Durch die vorliegende Planung ändert sich lediglich die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen, diese kann hier aber gut eingehalten werden. Die Unterbauung des Grundstücks / Erweiterung der Tiefgarage wird mit 1m Erdüberdeckung geplant und die Befreiung (ca. 366m²) dafür sollte daher wie in ähnlich gelagerten Fällen bereits erfolgt, befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.