Bauvoranfrage zur Aufstockung eines bestehenden Wohn- u. Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 492/5 an der Südlichen Münchner Str. 8a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.11.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Fl.Nr. 492/5 an der Südlichen Münchner Str. 8a, Größe = 876m²
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 17, Ortsgestaltungssatzung , Garagen- u. Stellplatzsatzung

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Mit vorliegender Bauvoranfrage soll zu dem bebauten Grundstück an der Südlichen Münchner Straße zunächst unverbindlich geklärt werden, ob der Aufstockung mit einem zusätzlichen Vollgeschoss zugestimmt werden kann – auf das anliegende Schreiben des Architekturbüro Kraus & Partner vom 29.10.2019 wird verwiesen. 

Folgende Fragestellung ergibt sich hierbei:

Kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter und unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften, aus der Ortsgestaltungssatzung und der Bayerischen Bauordnung, der Aufstockung des Gebäudes durch ein zusätzliches 2. OG zugestimmt werden?

Begründung

Nachdem sich das neue Gebäude in die Eigenart der Umgebung einfügt und alle erforderlichen Parameter eingehalten werden, ist eine Zustimmung zur Aufstockung des bestehenden Gebäudes nicht zu verwehren. 


Stellungnahme der Verwaltung: 

Bei der Fragestellung, wird unterstellt, dass wohl alles eingehalten werde – in der Begründung wird noch auf die Einfügung in die Eigenart der Umgebung eingegangen – schließlich könne man unter diesen Voraussetzungen das Einvernehmen nicht verwehren. 

Vorausgesetzt, dass wirklich alles eingehalten ist, dann kann man davon ausgehen, dass einer positiven Entscheidung nichts mehr im Wege steht. 

Bei genauer Betrachtung ergeben sich aber zwangsläufig weitere Fragen, welche von Antragstellerseite zu beantworten wären: 

  1. Ist das Erdgeschoss tatsächlich kein Vollgeschoss? Wurde mit dem Bestandsobjekt der exakte Hangverlauf berücksichtigt? 
Nach vorliegender alten Baugenehmigung aus 1987 hat man angenommen und von den damaligen Architekten so gerechnet, dass das Erdgeschoss kein Vollgeschoss ist. Die Annahmen und Berechnungen, die damals zu einem Nichtvollgeschoss führten (insbes. der geplante Geländeverlauf) wurden baulich nicht so umgesetzt. Man kann dies in der Südansicht vor Ort gut erkennen. In der Nordansicht ist ein Geländeverlauf gar nicht erkennbar, da dort das TG-Einfahrtsgebäude steht. Der Hang ist erst östlich des TG-Gebäudes sichtbar. 
Eine aktuelle Überprüfung unter Berücksichtigung der damaligen und heute geltenden Rechtslage (einschlägig ist hier die Bayerische Bauordnung) hat ergeben, dass das Erdgeschoss eindeutig ein Vollgeschoss ist, d.h. insgesamt auf die Geschossflächenzahl anrechenbar ist. Damit ist entgegen bei der eingereichten Berechnung keine Geschossfläche mehr übrig, sondern diese bereits mit der Bestandsbebauung überschritten. 


  1. Es gilt hier der qualifizierte Bebauungsplan Nr. B 17 - § 34 BauGB findet hier keine Anwendung, deswegen kommt es auf ein Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nicht an. 

Beschluss

GR-Mitglied Kraus ist für dieses Baugesuch aufgrund seiner Eigenschaft als beauftragter Planer gemäß Art. 49 Abs. 1 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage zur Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses nicht in Aussicht zu stellen

Grund für die Ablehnung ist die seinerzeitige planabweichende Bauausführung, welche dazu geführt hat, dass sowohl das Erd- als auch das 1. Obergeschoss Vollgeschosse sind. Die Geschossflächen beider Ebenen sind voll auf die maximal zulässige Geschossflächenzahl anzurechnen - das Maß der baulichen Nutzung (Geschossflächenzahl) wird im baulichen Bestand bereits überschritten. Eine weitere Überschreitung durch eine zusätzliche Aufstockung ist nicht zulässig. 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 09:50 Uhr