Bauort: Martin-Haindl-Str. 2, Grundstück Fl.Nr. 375/6 (Grundstücksgröße = 679 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 61 BI 37 vom 20.12.1937, Bebauungsplan BL 18/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in E+D-Bebauung mit einem Satteldach (DN 42°). Das Dachgeschoß ist kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung sowie mit den Nebenanlagen in der vorliegenden Planung eingehalten.
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sowie des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten. Über die Art und Ausführung der Einfriedung wurde keine detaillierte Aussage getroffen. Diese ist entsprechend der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung auszuführen.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Einer Abweichung sollte daher zugestimmt werden.
Das Bauvorhaben fügt sich gem. § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung ein.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften liegen fast vollständig vor.
Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes befindet sich auf dem Grundstück kein schützenswerter Baumbestand. Die Nachbarbäume sind aufgenommen.
Bei den drei geplanten Bäumen zur Begrünung sind die Stammumfänge und die Baumarten noch einzutragen.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.