Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 293/92 an der Sudelfeldstraße 3;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 09.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 09.03.2020 ö 7

Sachverhalt

Bauort: Sudelfeldstr. 5, Grundstück Fl.Nr. 293/67 (Grundstücksgröße = 886  m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. 52 v. 06.07.2017; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung und  Baumschutzverordnung;

Das Grundstück an der Sudelfeldstraße wurde in drei annähernd gleich große Grundstücke real geteilt (2 x 887 m²; 1 x 886 m²). Das vorliegende Bauvorhaben betrifft das mittlere Grundstück. Für die beiden anderen Grundstücke sind die Baugenehmigungen erteilt.  

Der Bauwerber plant ebenfalls die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1+D Bebauung mit einem Satteldach DN 40°, das Dachgeschoss ist rechnerisch kein Vollgeschoß.

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird durch die geplante Tiefgarage mit 5 Stellplätzen um ca. 225 m² überschritten. Eine Befreiung sollte aufgrund der Überdeckung mit 1 m wie in ähnlichen Fällen befürwortet werden.

Die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes B 52 hinsichtlich der Wand- und Firsthöhe, Dachneigung, Bauraum für die Hauptnutzung und die sonstigen Festsetzungen werden eingehalten.

Anstelle einer oberirdischen Doppelgarage und Stellplätzen wird die Errichtung einer Tiefgarage mit 5 Stellplätzen geplant. Das Garagenabfahrtsgebäude soll an der östlichen Grundstücksgrenze situiert werden. Im Bebauungsplan sind an dieser Stelle zwei oberirdische Stellplätze vorgesehen. Des Weiteren erlaubt der Bebauungsplan das Verschieben der Flächen für Garagen, Stellplätze und deren Zufahrten um 3 m in jede Richtung unter Einhaltung der Vorgartenlinie. Die Zufahrt sowie das Abfahrtsgebäude bewegen sich in diesem Verschiebungsrahmen. Die Abstandsflächenthematik für einen Teil des Rampengebäudes ist zu klären. Die Erteilung der Abweichung obliegt der Genehmigungsbehörde.

Der festgesetzte Bauraum wird mit dem Gebäude eingehalten. Der Bebauungsplan sieht in seinen Festsetzungen ausnahmsweise die Überschreitung der Baugrenzen mit Bauteilen wie Terrasse, Balkone und Vordach vor.
Der Bauwerber beantragt die Befreiung für die Errichtung eines Balkons mit den Abmessungen 5,63 m x 2 m auf der Westseite. Der Bebauungsplan sieht eine Abweichung für max. zwei Balkone mit den max. Abmessungen 3 m x 2 m je Balkon vor. Durch die Planung eines Einfamilienhauses ist nur ein Balkon auf der Westseite vorgesehen, die beantragte Größe bewegt sich innerhalb der maximal zulässigen Gesamtbreite gemäß der Festsetzung. Eine Befreiung kann befürwortet werden.

Anstatt einer Terrasse auf einer Gebäudeseite gemäß der Festsetzung A5.5.1, wird eine Befreiung für die Aufteilung der zur Verfügung stehenden maximalen Größe für eine Terrasse je Wohneinheit (32 m²) auf zwei Gebäudeseiten außerhalb der Baugrenzen beantragt. Auf der Westseite wird eine Terrasse mit einer Größe von 20,40 m² und auf der Südseite wird unterhalb des Balkons eine Terrasse mit ca. 11,5 m² Fläche geplant. Da die Festsetzung von einer Doppelhausbebauung ausgeht und die geplante Terrasse auf der Südseite grundsätzlich keine nachbarschützenden Belange berührt, kann eine Befreiung von der Festsetzung befürwortet werden.

Die Eingangsüberdachung entspricht den Ausnahmetatbeständen der Festsetzung A5.5.3, ebenso wie der Balkon auf der Giebelseite (Festsetzung A5.5.4). Eine Befreiung sollte befürwortet werden.

Der Stellplatznachweis wird durch die Tiefgarage erfüllt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Prüfung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundfläche mit der Tiefgarage wird befürwortet.

Eine Befreiung von der Festsetzung für die Überschreitung des Bauraumes für Garagen und Stellplätze mit der Errichtung einer Abfahrtsgebäudes für die Tiefgarage wird befürwortet.

Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes zur Überschreitung der Baugrenzen mit den Bauteilen Balkon, Terrassen und Hauseingangsüberdachung wird befürwortet.

Die entsprechenden Schutzmaßnahmen zum Erhalt des Nachbarbaumes sind durch die Grünordnung zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 28.04.2020 17:18 Uhr