Bauort: Südliche Münchner Str. 42b, Grundstück Fl. Nr. 600/7 (Grundstücksgröße = 1.281 m²)
Planbereich: Qualifizierter Bebauungsplan Nr. B46, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Mit den eingereichten Plänen soll u.a. eine Verbreiterung der Gauben sowie eine Abgrabung auf der Gebäudeostseite des Bürogebäudes beantragt werden.
Es wird außerdem beantragt die Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 70 m² zusätzlich zu überschreiten. Die Gemeinde hat in der Erstgenehmigung bereits umfangreiche Befreiungen befürwortet. Einer darüber hinaus gehenden Befreiung sollte nicht zugestimmt sein.
Zu den Gauben: Das beantragte Vorhaben entspricht nicht den Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der maximal zulässigen Gaubenbreite. Einer Überschreitung der maximal 1,60 m um 1,35 m auf 2,95 m Breite bei insgesamt vier Gauben sollte nicht zugestimmt werden.
Zudem ist nach Ansicht der Verwaltung der Vollgeschossnachweis nicht erbracht – das Landratsamt München wird gebeten, dies kritisch zu überprüfen.
Auf der Gebäudeostseite ist planabweichend eine sich über die komplette Gebäudelänge (11,37 m) erstreckende Abgrabung mit Außentreppe widerrechtlich errichtet worden.
Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Abgrabungen grundsätzlich unzulässig und nur unter bestimmten Ausnahmetatbeständen werden diese ausnahmsweise zugelassen.
Darüber hinaus ist die Abgrabung aufgrund ihrer Größe nicht mehr untergeordnet. Durch diese Geländeveränderung wirkt ein komplettes Geschoss mehr in der Ostansicht. Hierdurch ist auch dieses Geschoss mit auf die Abstandsfläche anzurechnen. Die Überprüfung dieses Sachverhalts liegt im Aufgabenbereich des Landratsamt München.
Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, daher sollte das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.