Bauort: Wilhelm-Humser-Str. 11, Fl.Nr. 392/15, Grundstücksgröße = 660m²
Planbereich: Baulinienplan Nr. 61/B/37 vom 20.12.1937, § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 (Maß der baulichen Nutzung), Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 15.03.2021 nach vorheriger Ortseinsicht mit dem Bauvorhaben befasst und mit 7 : 5 Stimmen dem damaligen Bauwunsch zur Errichtung eines Wohnhauses mit Flachdach das Einvernehmen versagt.
Wie in der letzten Sitzung des Bauausschusses am 10.05.2021 durch die Verwaltung angekündigt, haben die Bauherren nun umgeplant – wie nachfolgend dargelegt:
Mit vorliegenden Bauantrag soll nun ein Wohnhaus in E + D – Bebauung (Gebäude mit einem Vollgeschoss und 42° geneigtem Satteldach) realisiert werden. Dieser Bautyp entspricht der vorhandenen Umgebungsbebauung – es fügt sich somit nach § 34 BauGB ein.
Die Art der baulichen Nutzung ist Wohnen – in einem sehr untergeordneten Bereich (Keller i.V. mit Luftraum in das EG) soll eine freiberufliche Tätigkeit (die Antragstellerin ist sog. Luftakrobatin / Seilartistin) ausgeübt werden – dies ist zulässig und nicht zu beanstanden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird gut eingehalten.
Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung werden weitgehend eingehalten – es soll eine Abgrabung auf der Gebäudenordseite im Rahmen der Ausnahmetatbestände (Breite und Tiefe der Abgrabung) zur Ausführung kommen.
Weiter soll die Garage eine Wandhöhe von 2,83m erhalten – nach Ortsgestaltungssatzung sind im Bereich von Grünwald (Wandhöhen sind ortsteilbezogen differenziert) lediglich 2,75m zulässig; dies ist von der Planerin noch entsprechend im Plan abzuändern.
Der Stellplatzbedarf wird durch den Bau einer Doppelgarage erfüllt.
Die Nachbarn haben ursprünglich alle unterschrieben – zu der geänderten Planung sind diese informiert worden, jedoch fehlen deren Unterschriften auf den neuen Plänen.
Auf dem Baugrundstück ist kein geschützter Baumbestand vorhanden. Bei der Bauausführung sind aber die Nachbarbäume zu berücksichtigen. Baum- und Wurzelschutzmaßnahmen sind entsprechend vorzusehen. Diese Schutzmaßnahmen sind vor Baubeginn durch das Umweltamt abzunehmen.
Als Neupflanzungen sind zwei heimische Laubbäume zweiter Wuchsordnung – oder größer – vorzusehen. Wünschenswert wäre ein Baum der ersten Wuchsordnung im Vorgartenbereich – der gewählte Stammumfang von 18-20cm passt.
Das Umweltamt hat noch darauf hingewiesen, dass die Dachbegrünung nach den Förderrichtlinien ggf. förderfähig sein können.