Antrag zur Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 597/6 an der Südlichen Münchner Straße 66b;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 19.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 19.07.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Bauort: Südl. Münchner Str. 66 b, Grundstück Fl.Nr.597/6 (Grundstücksgröße = 1.041 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012; Baulinienplan Nr. 42 B 24 v. 15.10.1924; §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung, Abstandsflächensatzung Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Mit vorliegendem Antrag wird das Einvernehmen für die Verlängerung der Baugenehmigung vom 20.06.2017 AZ 4.1-0361/17/V gem. Art. 69 BayBO für weitere zwei Jahre beantragt. Nach vier Jahren erlischt die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag liegt nun vor. Grundsätzlich waren solche Verlängerungsanträge in der Vergangenheit unproblematisch, da die geltende Rechtslage (Satzungen, Bebauungspläne, Abstandflächen) sich nicht verändert hat und die Verlängerung daher auszusprechen ist, da es geltendem Recht entspricht.  

Aufgrund der Baurechtsnovelle zum 1. Februar 2021 und der daraufhin erlassenen Abstandsflächensatzung hat sich ein bedeutender Baurechtsparameter verändert. Das Bauvorhaben ist daher aufgrund der neu geschaffenen Sach- und Rechtslage auf die Vereinbarkeit mit maßgebendem geltendem öffentlichen Recht hin zu prüfen und ggf. zu versagen oder unter Nebenbestimmungen (Art. 68 Abs. 3 BayBO) oder Abweichungen auszusprechen. 

Der Antragssteller hat den Antrag vor Firstablauf mit Schreiben vom 20.01.2020 gestellt, die Gemeinde hat aufgrund der damals geltenden Rechtslage ihr Einvernehmen erteilt. Mit erneutem Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 19.05.2021 wurde die Gemeinde um erneute Stellungnahme aufgrund der Rechtsänderungen (Erlass der Abstandsflächensatzung) gebeten. 

Das Bauvorhaben entspricht hinsichtlich der Abstandsflächen nicht mehr geltendem Recht somit der Abstandsflächensatzung. Daher hat die Gemeinde in diesem Fall über eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu entscheiden. Aufgrund der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung durch den Antragssteller sowie entsprechend der Handlungsempfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde kann in einer sog. Übergangszeit eine Abweichung für Anträge die vor Erlass der Abstandsflächensatzung eingegangen sind eine solche Abweichung erteilt werden. Diese Vorgehensweise wird analog für den vorliegenden Verlängerungsantrag empfohlen. 
Die Anwendung der Abstandsflächensatzung würde zu einer unverhältnismäßigen Baurechtseinschränkung führen. Das Bauvorhaben ist in der genehmigten Fassung nicht mehr durchführbar. 

Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt die Verwaltung eine Abweichung gem. Art 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und der notwendigen Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO als Einzelfallentscheidung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 27.09.2021 15:06 Uhr