Erlass einer Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benutzung des Waldfriedhofes Grünwald und der Bestattungseinrichtungen;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Verwaltungsausschusses, 23.06.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verwaltungsausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Verwaltungsausschusses 23.06.2015 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses am 17.03.2015 berichtet Gemeinderatsmitglied Gerhard Sedlmair, dass in unmittelbarer Nähe zu seinem Familiengrab ein Grab komplett mit einer schweren Steinplatte verdeckt ist. Er fragte an, ob diese gruftartige Bedeckung eines Grabes konform mit der gemeindlichen Friedhofssatzung ist und was die Gemeindeverwaltung dagegen unternehmen wird?

1. Bürgermeister Neusiedl sagt zu, dass die Friedhofsverwaltung den Sachverhalt klären wird.

Bei dieser Grabstätte handelt es sich um ein Normalgrab im Gräberfeld.

Gemäß § 33 Abs. 2 Buchst. a) der Friedhofsbenutzungssatzung gelten bei einem Normalgrab für die Anlage des Grabhügels folgende Höchstmaße:

Länge 200 cm, Breite 80 cm, Höhe 20 cm.

Die Genehmigung für das Grabmal in Form einer liegenden Platte wurde am 20.11.2014 mit den Maßen Länge 140 cm, Breite 70 cm ordnungsgemäß bei der Friedhofsverwaltung beantragt.

In § 38 – Nichtzugelassene Gestaltungen – der Friedhofbenutzungssatzung ist unter Buchstabe h) geregelt, dass liegende Platten als Grabmale nicht zugelassen sind, die den gesamten Grabhügel abdecken, ausgenommen in der Abteilung für Urnengräber.

Diese Regelung war seit jeher verboten und wurde bei der letzten Änderung vor rund 10 Jahren in die Friedhofssatzung unbeabsichtigt mit aufgenommen und führte in der Vergangenheit nunmehr dazu, dass drei bis vier Gräber nahezu komplett mit einer Grabplatte bedeckt sind.

Da dies nicht dem Charakter eines Waldfriedhofes entspricht und die Befürchtung besteht, dass weitere Grabmäler diesem Beispiel folgen könnten, entscheiden sich die Gremiumsmitglieder nach ausführlicher Diskussion, dem Gemeinderat künftig den generellen Ausschluss von Grabplatten vorzuschlagen.


Aktuelle Fassung



Gemeindesatzung über die Benutzung
des Waldfriedhofes Grünwald und der Bestattungseinrichtungen


§ 38
Nichtzugelassene Gestaltung

h)        liegende Platten als Grabmale, die den gesamten Grabhügel abdecken, ausgenommen in der Abteilung für Urnengräber,

Änderungsvorschlag zu liegenden Platten als Grabmale


Gemeindesatzung über die Benutzung
des Waldfriedhofes Grünwald und der Bestattungseinrichtungen


§ 38
Nichtzugelassene Gestaltung

h)        liegende Platten als Grabmale, ausgenommen in der Abteilung für Urnengräber,

Beschluss

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, die Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung über die Benutzung des Waldfriedhofes Grünwald und der Bestattungseinrichtungen wie folgt zu beschließen:

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 2 der Gemeindeordnung
erlässt die Gemeinde Grünwald folgende

Satzung zur Änderung der Gemeindesatzung
über die Benutzung des Waldfriedhofes Grünwald und der Bestattungseinrichtungen

§ 1

§ 38 Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

h)        liegende Platten als Grabmale, ausgenommen in der Abteilung für Urnengräber,

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 20.10.2016 12:15 Uhr