Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage (Haus 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 634/23 an der Gabriel-von-Seidl-Str. 33;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 17.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 17.01.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 33, Größe = 2.995 m²
Planbereich: Baulinienplan 65 B11, Bebauungsplan Nr. B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung, Baumschutzverordnung;


Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück wird die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Nebenanlagen geplant. Im rückwärtigen Grundstücksbereich soll ein Einfamilienhaus mit Tiefgarage, Schwimmhalle und Freisitz errichtet werden. 

Das Bauvorhaben ist in E+1+D Bebauung geplant mit einem Mansardenwalmdach DN 52°/25°. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoss. 

Das Maß der baulichen Nutzung mit den Hauptanlagen wird gut eingehalten. Mit der vorgelegten Planung wird aber die maximal zulässige Grundfläche mit den Nebenanlagen aufgrund einer umfangreichen Tiefgarage weit überschritten. Beantragt wird eine insgesamte Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen um ca. 315 m² zuzüglich ca. 200 m² für die Zufahrt für das Hammerstil-Grundstück. Des Weiteren ist ein Abzug von 1m für den Hauszugang in der Berechnung nicht zulässig, wenn dieser in der Zufahrt integriert ist. Die Berechnung ist insoweit zu korrigieren. 

Wie bereits in den letzten Sitzungen durch entsprechende Beschlüsse bekräftigt ist die Gemeinde nicht gewillt, derart umfangreiche Überschreitungen zuzulassen und plant hierzu derzeit auch eine Änderung des Bebauungsplanes zur rechtlichen Klarstellung. 

Die Verwaltung würde demnach empfehlen, eine Überschreitung lediglich bis zu ca. 73 m² für die Nebenanlagen und zusätzlich ca. 200 m² für die Hammerstil-Zufahrt zu befürworten. 

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. 

Die Ortsgestaltungssatzung legt fest, dass Abgrabungen nur ausnahmsweise an Gebäudeseiten errichtet dürfen und nicht wie hier geplant als Belichtung für unterirdische Anlagen. 

Das Bauvorhaben entspricht ansonsten der Ortsgestaltungssatzung sowie der Abstandsflächensatzung und der Stellplatzsatzung. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Ein prüffähiger Baumbestandsplan liegt derzeit noch nicht vor. 

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich genehmigungsfähig, soweit eine deutliche Reduzierung der Grundfläche mit den Nebenanlagen (= Streichung der TG) erfolgt. 

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Haus 1) mit Tiefgarage unter folgenden Bedingungen herzustellen:

Eine Befreiung von der Einhaltung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird nur bis maximal ca. 73 m² zzgl. ca. 200m² für die überlange Zufahrt zum rückwärtigen Grundstück befürwortet. Die Planung ist insoweit abzuändern. Die Berechnung ist außerdem hinsichtlich des Abzugs von 1m für den Hauszugang in der Zufahrtsbreite zu korrigieren. Der Abzug ist nicht zulässig. 

Die Abgrabung ist an das Hauptgebäude anzugliedern. Eine Abweichung für die Errichtung einer Abgrabung wird dann im Rahmen der Ausnahmetatbestände der Ortsgestaltungssatzung entsprechend befürwortet. 

Die entlang der Zufahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze befindlichen Bäume sind mit Wurzelbrücken zu schützen. Die Rotbuche Nr. 17 ist zu erhalten und mittels Wurzelsuchgraben bzw. Wurzelvorhang / Wurzelbrücke (via Handschachtung) zu schützen. Die Bäume Nr. 12 + Nr. 13 sind zu erhalten.
 
Eine ökologische Baubegleitung wird gefordert. 
Die Stellungnahme des Umweltamtes ist Bestandteil dieses Beschlusses. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 24.06.2022 10:00 Uhr