Bauantrag zum Neubau einer Villa mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 580/4 an der Dr.-Kurt-Huber-Str. 5;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 18.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 18.07.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Kurt-Huber-Str. 5; Grundstück Fl.Nr. 580/4 (Grundstücksgröße = 5.508 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 50 B 26 vom 27.09.1928; Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


Der Bauwerber plant nach vollzogenem Abbruch des Bestandsgebäudes den Neubau einer Villa mit Flachdach in E+1 – Bebauung sowie ein Poolhaus, ein Ateliergebäude und eine Tiefgarage auf dem gegenständlichen Grundstück mit einer Größe von 5.508 m².

Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung und mit den geplanten Nebenanlagen mit der Grund- und Geschoßflächenzahl eingehalten. 

Der Baulinienplan 50 B 26 von 1928 legt einen überbaubaren Bauraum fest. Dieser wird mit der vorliegenden Planung eingehalten. 

Im Übrigen gilt hier § 34 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügen muss. Die Anwendung des § 34 BauGB wurde bereits bei dem benachbarten Bauvorhaben mit gleicher Höhenentwicklung positiv rechtlich und fachlich beurteilt, so dass auch bei vorliegendem Bauvorhaben mit zwei Vollgeschossen das Einfügungsgebot eingehalten ist. 

Die maximal zulässige Baukörperlänge beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Ortsgestaltungssatzung (OGS) 30 m. Angebaute Garagen, Nebengebäude sowie untergeordnete Nebenanlagen sind zu berücksichtigen. Bei Rücksprüngen ist die gesamte Ansichtsprojektion zu berücksichtigen.  Das Hauptgebäude hat eine Länge von 29,95 m. Das geplante Poolhaus wurde rechnerisch in der GR I aufgrund der gewünschten Höhe berücksichtigt, und überschreitet die zulässige Gebäudelänge in der Ansicht von der Dr. Kurt-Huber-Straße aus um 8 m, wodurch eine Baukörperlänge von 37,92 m entsteht. Das geplante Poolhaus ist hinter dem Hauptbaukörper zurückversetzt, jedoch in der Ansichtsprojektion ist dieses zu berücksichtigen. Es wird eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zur Gebäudelänge für 7,92 m beantragt. Auf Grundlage der bereits erteilten Abweichung in einem ähnlich gelagerten Fall und vergleichbaren Voraussetzungen im Geviert kann die Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung erteilt werden. 

Das bestehende Gelände weist nach Abbruch des Bestandsgebäudes sehr unterschiedliche Geländehöhen auf. Gem. § 8 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung sind Abgrabungen und Aufschüttungen zulässig, wenn sie der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung dienen. Im nördlichen Grundstücksbereich ist zum Zweck der Herstellung einer Zuwegung eine Aufschüttung des Geländes sowie die Angleichung bis zur Grundstücksgrenze entsprechend zur Entwässerung des Grundstücks erforderlich. Eine entsprechende Abweichung von der Festsetzung sollte für den vorliegenden Einzelfall befürwortet werden. 

Die Einfriedung entlang der Ortsstraßen ist gemäß der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen. 

Die sonstigen relevanten Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung sind eingehalten. 

Die Abstandsflächen gem. der gemeindlichen Abstandsflächensatzung sind eingehalten. 

Der Stellplatznachweis wird mit den geplanten Tiefgaragenstellplätzen erfüllt. 

Die Nachbarunterschriften liegen vor. 

Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Der Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird bis zur Sitzung nachgereicht. 

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Villa mit Poolhaus und Tiefgarage herzustellen

Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung für die Überschreitung der maximal zulässigen Baukörperlänge mit dem zurückversetzten Poolhaus um 7,92 m wird befürwortet. 

Eine Abweichung aufgrund einer notwendigen Geländeveränderung gemäß der vorgelegten Planung in Form einer Aufschüttung zur Herstellung eines Gehweges und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung auf dem Grundstück wird gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. Satz 1 Ortsgestaltungssatzung befürwortet. 

Die Einfriedung entlang der Ortsstraßen ist gemäß den Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung zu planen und auszuführen. 

Die Fällung von Baum Nr. 282 wird nicht freigeben. Der Baum soll mit entsprechenden Auflagen erhalten werden. 

Entlang der Dr.-Kurt- Huber-Straße soll mindestens ein standortgerechter Baum erster Wuchsordnung mit Stu 25 – 30 cm als Straßenbegrünung vorgesehen werden. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zu beauflagen. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.09.2022 10:21 Uhr