Bauherr: Union Bau Schneider GmbH, Weißgerberstr. 29b, 84453 Mühldorf a. Inn
Bauort: Sudelfeldstraße 3 u. 5, Grundstücke Fl.Nrn. 293/22, 293/67, Größe = 2.660m²
Planbereich: Unbeplanter Innenbereich – es gilt § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35 Ortsgestaltungssatzung, Garagen- u. Stellplatzsatzung sowie Baumschutzverordnung;
Der Bauherr plant die Errichtung von drei Doppelhäusern mit Garagen und Stellplätzen. Streng genommen handelt es sich hier nicht um ein klassisches Doppelhaus, da dieses kommun an eine gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut sein muss. Im vorliegenden Fall handelt es sich klar um eine Einzelhausbebauung mit sechs Einfamilienhäusern mit dazwischen liegenden Nebenanlagen/Doppelgaragen. Die in offener Bauweise beabsichtigten Häuser werden in E+1+DG geplant. Das Dachgeschoss mit 45° Dachneigung ist jeweils kein Vollgeschoss.
Der überbaubare Bauraum ist mangels Bebauungsplan weder durch Baugrenzen noch durch Baulinien reglementiert – es gilt insoweit § 34 BauGB / also das sog. Einfügungsgebot in die vorhandene Umgebungsbebauung. In der östlichen Umgebungsbebauung sind bereits mehrere Wohnhäuser in ähnlicher Konstellation (allerdings im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes) errichtet worden.
Die übrige Umgebungsbebauung weist eher Einzel- und Doppelhäuser in lockerer Bauweise mit relativ hohen Grünflächenanteilen auf. Die geplanten drei Doppelhäuser sind in Bezug auf die Umgebungsbebauung sehr dicht gedrängt – wohl aber in Bezug auf die gesetzlichen Abstandsflächen und das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (Grund – und Geschossflächenzahl mit 0,25 / 0,30) nicht zu beanstanden. Diese Feststellung gilt auch für die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrten und Garagen / Stellplätze).
Die Vorgartenlinie (= 5,00 m) gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 wird sehr gut eingehalten – die Gebäude werden mit einem Abstand von mehr als 9,00m zur südlichen Grundstücksgrenze zur Ausführung beabsichtigt.
Die nach der Ortsgestaltungssatzung maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen sowie der Kniestock werden ebenfalls eingehalten. Gleiches gilt für die geplante Dachneigung und die Dachbelichtungselemente in Form von zwei Dachgauben je Dachseite / hier sind alle Abstände und Maße mit der Ortsgestaltungssatzung vereinbar.
Der Stellplatznachweis wird in ausreichender Form durch den Bau von drei Doppelgaragen und sechs Stellplätzen geführt.
Schützenswerter Baumbestand wird durch die Baumaßnahme berührt – die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes wird noch erwartet und am Sitzungstag vorgetragen.
Die Nachbarunterschriften fehlen gänzlich.
Fazit:
Wenngleich alle baulichen Parameter (insbes. Maß der Nutzung, Abstandsflächen usw.) eingehalten werden, stellt sich die Frage, ob man eine derartige dichte Bebauung in das eher locker geprägte Wohnumfeld zulassen möchte und damit für die Zukunft einen unerwünschten städtebaulichen Präzedenzfall schafft.
Im Rahmen der Bauberatung wurde von Seiten der Gemeinde vorgetragen/empfohlen, ob eine Bebauung mit drei „Doppelhäusern“ (zusammengebaute Wohngebäude, jedoch nicht an der Grundstücksgrenze) nicht einer Bebauung mit sechs Einzelhäusern vorzuziehen ist. Die Gebäudesymetrie wäre dadurch deutlich harmonischer/gefälliger. Die Einzelhäuser wirken in der vorliegenden Planung in Proportion (Höhen-/Längenverhältnis) wenig gefällig.