Bauherr: Wolf-Detlef Huth, Bavariafilmplatz 2, 82031 Grünwald;
Bauort: Bavariafilmplatz 2, Grundstück Fl. Nr. 624/5 (Grundstücksgröße 3.630,00 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65 B 11 vom 28.11.1911, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;
Der Antragsteller hat einen Antrag auf isolierte Abweichung zur Erhöhung/Angleichung einer bestehenden Einfriedung auf eine Höhe von 1,77 m gestellt.
Sowohl der Baulinienplan 65 B 11 als auch der Bebauungsplan B 35 trifft zu Einfriedungen keine Aussagen, deswegen ist die örtliche Bauvorschrift, die Ortsgestaltungssatzung, hier einschlägig anzuwenden. Die Errichtung einer Einfriedung bis zu einer Höhe von 2,00 m ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Bst. a) BayBO grundsätzlich verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit nach der BayBO entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die an diese bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Bei der rechtsverbindlichen Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Grünwald handelt es sich um eine solche Vorschrift. Nach dieser Vorschrift dürfte die maximale Einfriedungshöhe lediglich 1,60 m betragen.
Um die Einfriedung errichten zu dürfen, bedarf es einer Abweichung von der Festsetzung § 9 Abs. 4 der Ortsgestaltungssatzung.
Ein entsprechender Abweichungsantrag von der Ortsgestaltungssatzung (isolierte Abweichung) liegt vor und wurde nach Meinung der Verwaltung ausreichend begründet.
Das Gelände ist insgesamt sehr hügelig. Dadurch ist im Bereich der Zufahrt auf der Innenseite des Grundstücks durch die Mauer nur eine Brüstungshöhe von ca. 0,40 m gegeben. Aus sicherheitstechnischen Gründen soll die derzeitige Mauer in diesem Bereich (Höhe 1,37 m; Außenmaß) an die vorhandene Mauer zum Bavariafilmplatz mit einer Höhe von 1,77 m (Außenmaß) angeglichen werden. Die Brüstungshöhe auf der Innenseite des Grundstücks würde sich dann im Bereich der Zufahrt auf insgesamt ca. 0,90 m erhöhen.
Aufgrund der atypischen Geländetypologie hält die Bauverwaltung die Abweichung der Bau- und Ortsgestaltung, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belagen, für vereinbar und vertretbar und empfiehlt dem Bauausschuss einer Abweichung von der Festsetzung des § 9 Abs. 4 Ortsgestaltungssatzung wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Einfriedungshöhe von 1,60 m ausnahmsweise zuzustimmen.