Bauantrag zum Umbau einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl.Nr. 424/16 an der Alpenveilchenstraße 1a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 06.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 06.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Alpenveilchenstraße 1 a, Grundstück Fl.Nr. 424/16 (Grundstücksgröße = 888 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BL 23/66 (B 7) v. 24.10.1969; Bebauungsplan Nr. BL 19/96 (B35) 3. Änderung vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Steininger ist aufgrund seiner Eigenschaft als Beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 GO ausgeschlossen. 

Das gegenständliche Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut. Mit vorliegendem Antrag soll die Haushälfte mit Hausnummer 1 a energetisch saniert und umgebaut werden. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen geplant:
  • Anbringung einer Aufdach-Dämmung
  • Schließung der Balkonrücksprünge im EG und OG 
  • Errichtung eines Balkons
  • Errichtung eines untergeordneten erdgeschossigen Erkers im EG gem. Art. 6 Abs. 5 BayBO
  • Errichtung eines Pools

Die Maßnahme hat Auswirkung auf das Maß der baulichen Nutzung mit der Grund- und Geschoßflächenzahl. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die geplante Maßnahme eingehalten. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der 50% privaten Eigentumsanteile. Die Anteile sind berücksichtigt und gem. Vortrag eingehalten. Der eingeschossige Erker wird unter der Maßgabe des Art. 6 Abs. 5 BayBO errichtet. 

Der Bebauungsplan B7 setzt eine Baugrenze fest. Der geplante Pool als Nebenanlage überschreitet die Baugrenze nach Süden, dies ist grundsätzlich mit Nebenanlagen zulässig. Aufgrund des atypischen Grundstückszuschnittes und der privatrechtlichen Teilungsgrenze kann der Pool die festgesetzte 5 m-Vorgartenlinie gem. B 35 entlang der Alpenveilchenstraße nicht einhalten, da das Grundstück hier im Straßenverlauf spitz zuläuft.  Die Platzierung des Pools wäre möglicherwiese noch variabel, ein Abstand von der Hauptnutzung von mind. 1 m ist jedoch notwendig.
Für die vorliegende Überschreitung der 5 m Vorgartenlinie mit dem Pool um ca. 1,50 m ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Diese kann befürwortet werden, wenn u.a. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Die vorliegende Grundstückssituation bedingt durch die privaten Grundstücksteile und den atypischen Grundstücksverlauf würde eine Abweichung unter oben genannten Gründen rechtfertigen. Eine Präzedenzfallwirkung ist nicht zu erwarten. Eine Befreiung kann für diesen Einzelfall befürwortet werden. 
 
Die Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung werden mit dem geplanten Dachflächenfenster eingehalten. 
Gem. § 4 Abs. 3 Ortsgestaltungssatzung sind Doppelhäuser mit einer durchgehenden Trauf- und Firstlinie auszubilden. Durch die Aufdachdämmung entsteht eine abweichende First-und Trauflinie. Für energetische Maßnahmen sind gem. § 248 geringfügige Abweichungen bis 25 cm zulässig. Bis zu diesem Maß sollte die Abweichung befürwortet werden. Im Bestand ist die First- und Trauflinie bereits jetzt schon abweichend ausgeführt und nicht mehr durchgehend. 

Die Abstandsflächen sind in der Planung einzutragen. 

Der Stellplatznachweis wird mit zwei Stellplätzen im Bestand auf dem Grundstücksteil nachgewiesen. 

Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor. 

Der Baumbestands- und Freiflächenplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor. Die Stellungnahme wird zur Sitzung nachgereicht.

Beschluss

GR-Mitglied Steininger ist aufgrund seiner Eigenschaft als Beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung nach Art. 49 GO ausgeschlossen. 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau der Doppelhaushälfte und Errichtung eines Pools herzustellen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der 5 m Vorgartenlinie mit dem Pool um bis zu 1,50 m aufgrund des atypischen Grundstücksverlaufs wird für diesen Einzelfall befürwortet.

Eine Abweichung von der Festsetzung der Ortsgestaltungssatzung für § 4 Abs. 3 für die Ausbildung einer durchgängigen First- und Trauflinie wird bis zu 25 cm Höhe gem. § 248 BauGB befürwortet. 

Die Abstandsflächen sind in der Planung einzutragen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 27.12.2023 17:47 Uhr