Bauherr: Alexander Sixt
Bauort: Ebertstraße 9, Grundstück Fl. Nr. 580/13 (Grundstücksgröße 2.070 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 51 BI 37 v. 27.12.1937 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1-Bebauung mit Flachdach und Tiefgarage nebst Stellplatz.
Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1937 stammende Bebauungsplan gibt neben einer nördlichen Baugrenze von sieben Metern zur Ebertstraße, auch eine östliche Baugrenze von fünf Metern zur Dr. Kurt-Huber-Straße vor.
Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl (GFZ 0,22; GRZ 0,18) mit der Hauptnutzung wird exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Schwimmbad, Tiefgaragenstellplatz, Zufahrt, zusätzliche Unterkellerung) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 77 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Der Tiefgaragenstellplatz wird mit einer Erdüberdeckung von einem Meter geplant. Die Zufahrt für das Haus wird mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die zulässige Wandhöhe von 7,25 m wird mit zwei Belichtungselementen, welche sich zentriert und weit vom Dachrand entfernt auf dem obersten Geschoss befinden, um ca. 1,15 m überschritten. In analoger Anwendung der Abweichungsanwendung bei Wandhöhen mit den Giebeln sollte hier ebenfalls wegen geringfügiger Überschreitung der Wandhöhe zugestimmt werden.
Auf der Gebäudenordseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau eines Tiefgaragenstellplatzes und eines offenen Stellplatzes ausreichend geführt.
Die Nachbarunterschriften fehlen komplett.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.