Antrag Philipp und Dr. Alexa Meyer zum Anbau einer Einliegerwohnung und Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 633/9 an der Gabriel-von-Seidl-Straße 47a;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 01.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 01.08.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bauherr: Philipp und Dr. Alexa Meyer
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 47 a, Grundstück Fl. Nr. 633/9 (Grundstücksgröße 1.705 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung


Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung in E+D-Bebauung mit Walmdach (DN 43 Grad / Seitenwalm DN 68 Grad – wie Dach Hauptgebäude) mit Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses.

Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl (GFZ 0,15; GRZ 0,12) mit der Hauptnutzung wird exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garagen, Zufahrt) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 68 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.

Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Der nun mit einem Flachdach geplante Anbau auf der Gebäudewestseite des Bestandsgebäudes war bis dato mit einem an das Hauptgebäude angrenzenden Walmdach versehen. Nach Wegfall dieses Walmdaches und aufgrund Wärmedämm-Maßnahmen muss nun auf der Westseite des Hauptgebäudes auch das Dach komplett erneuert werden. Um sich hier gestalterisch an das bestehende Dach anzugleichen, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist, wird die Dachneigung an die des Hauptgebäudes angeglichen, was wiederum eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung mit sich bringt, da diese grundsätzlich maximal 52° Neigung zulässt. Eine Abweichung ist insoweit aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.

Die Antragsteller beantragen eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit den Nebenanlagen – beantragt sind 3,00 m – 3,65 m entsprechend dem zur Straße hin abfallenden Geländeverlauf. Zulässig sind hier 3,00 m. Nachdem die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant sind, erscheint die Forderung zur Einhaltung der jeweiligen Wandhöhe für Haupt- oder Nebengebäude unverhältnismäßig / die Folge wäre bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen ein Gebäude mit einem Höhenversprung und damit verbundener unterbrochener Trauf- und Firstlinie. Eine Abweichung ist insoweit auch hier aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.

Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.

Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einer Einzelgarage ausreichend erbracht.

Auf der Westseite des Grundstücks ist eine schöne und vitale mehrstämmige Buche zur Fällung beantragt. Angesichts der Vielzahl an Bäumen, die erhalten bleiben, kann der Baum aber ohne Probleme zur Fällung freigegeben werden. Einer Fällung sollte zugestimmt werden.

Die Nachbarunterschriften vollständig vor.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss 1

Der Bauausschuss nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis und stellt das gemeindliche Einvernehmen für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung einer Einliegerwohnung in E+D-Bebauung mit Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses nicht her.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Zufahrt) um ca. 68 m² wird nicht befürwortet.

Um sich gestalterisch an das bestehende Dach des Hauptgebäudes anzugleichen, soll auch der neu geplante Anbau mit Einliegerwohnung und Doppelgarage mit einer Dachneigung von 68° ausgeführt werden. Eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der max. zulässigen Dachneigung von 52° wird hier nicht befürwortet.

Die Antragsteller beantragen eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit den Nebenanlagen – beantragt sind 3,00 m – 3,65 m entsprechend dem zur Straße hin abfallenden Geländeverlauf. Zulässig sind hier 3,00 m. Nachdem die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant sind, erscheint die Forderung zur Einhaltung der jeweiligen Wandhöhe für Haupt- oder Nebengebäude unverhältnismäßig / die Folge wäre bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen ein Gebäude mit einem Höhenversprung und damit verbundener unterbrochener Trauf- und Firstlinie. Eine Abweichung wird nicht befürwortet. Die Festsetzungen für Nebenanlagen in der Ortsgestaltungssatzung sind zwingend einzuhalten. Des weiteren ist die Garage voll in die Geschoss- und Grundfläche mit einzurechnen, da die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant werden.

Der beantragten Fällung der mehrstämmigen Buche wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der nun mit einem Flachdach geplante Anbau auf der Gebäudewestseite des Bestandsgebäudes war bis dato mit einem an das Hauptgebäude angrenzenden Walmdach versehen. Nach Wegfall dieses Walmdaches und aufgrund Wärmedämm-Maßnahmen muss nun auf der Westseite des Hauptgebäudes auch das Dach komplett erneuert werden. Um sich hier gestalterisch an das bestehende Dach anzugleichen, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist, wird die Dachneigung an die des Hauptgebäudes mit 68° angeglichen, was wiederum eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung mit sich bringt, da diese grundsätzlich maximal 52° Neigung zulässt. Eine Abweichung ist insoweit aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und wird befürwortet.

Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen Errichtung einer Abgrabung im Rahmen der Ausnahmetatbestände wird ausnahmsweise zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:29 Uhr