Bauherr: Philipp und Dr. Alexa Meyer
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Straße 47 a, Grundstück Fl. Nr. 633/9 (Grundstücksgröße 1.705 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 65 B 11 v. 28.11.1911 und Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung
Die Antragsteller begehren die Genehmigung zur Errichtung einer Einliegerwohnung in E+D-Bebauung mit Walmdach (DN 43 Grad / Seitenwalm DN 68 Grad – wie Dach Hauptgebäude) mit Garagen, sowie einer Abgrabung an der Ostfassade des bestehenden Wohnhauses.
Das Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Grund- und Geschossflächenzahl (GFZ 0,15; GRZ 0,12) mit der Hauptnutzung wird exakt eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garagen, Zufahrt) wird mit dem neugeplanten Vorhaben um ca. 68 m² überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen ausgeführt. Eine Befreiung sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Der nun mit einem Flachdach geplante Anbau auf der Gebäudewestseite des Bestandsgebäudes war bis dato mit einem an das Hauptgebäude angrenzenden Walmdach versehen. Nach Wegfall dieses Walmdaches und aufgrund Wärmedämm-Maßnahmen muss nun auf der Westseite des Hauptgebäudes auch das Dach komplett erneuert werden. Um sich hier gestalterisch an das bestehende Dach anzugleichen, was aus städteplanerischer Sicht zu begrüßen ist, wird die Dachneigung an die des Hauptgebäudes angeglichen, was wiederum eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung mit sich bringt, da diese grundsätzlich maximal 52° Neigung zulässt. Eine Abweichung ist insoweit aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.
Die Antragsteller beantragen eine Abweichung von der festgesetzten Wandhöhe mit den Nebenanlagen – beantragt sind 3,00 m – 3,65 m entsprechend dem zur Straße hin abfallenden Geländeverlauf. Zulässig sind hier 3,00 m. Nachdem die Einliegerwohnung und die Doppelgarage als ein Gebäude unter einem Dach geplant sind, erscheint die Forderung zur Einhaltung der jeweiligen Wandhöhe für Haupt- oder Nebengebäude unverhältnismäßig / die Folge wäre bei Einhaltung der vorgegebenen Wandhöhen ein Gebäude mit einem Höhenversprung und damit verbundener unterbrochener Trauf- und Firstlinie. Eine Abweichung ist insoweit auch hier aus Gründen der Gestaltung nicht nur vertretbar, sondern geboten und sollte daher befürwortet werden.
Auf der Gebäudeostseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einer Einzelgarage ausreichend erbracht.
Auf der Westseite des Grundstücks ist eine schöne und vitale mehrstämmige Buche zur Fällung beantragt. Angesichts der Vielzahl an Bäumen, die erhalten bleiben, kann der Baum aber ohne Probleme zur Fällung freigegeben werden. Einer Fällung sollte zugestimmt werden.
Die Nachbarunterschriften vollständig vor.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.