Bauantrag Ulrich Ammelung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 375/10 an der Wilhelm-Humser-Straße 1;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 11.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 11.07.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bauherr: Ulrich Ammelung
Bauort: Wilhelm-Humser-Straße 1, Grundstück Fl. Nr. 375/10 (Grundstücksgröße 831 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 61 B I 37 vom 20.12.1937, BL 18/96 (B 35) 2. Änderung v. 08.11.2012, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung;

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit Satteldach (44,5° Dachneigung, Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss) mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage.

Der für das Grundstück heranzuziehende, aus 1937 stammende Bebauungsplan gibt eine südliche und westliche Baugrenze von jeweils fünf Metern vor.

Die o.g. festgesetzten Baugrenzen werden eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,30; GRZ 0,25) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl gut eingehalten. Die Hauptgrundflächenzahl wird derzeit durch die Außentreppe zur Einliegerwohnung um knapp 4 m² überschritten. Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung ist zwingend einzuhalten. Eine entsprechende Änderung wird bis zur Sitzung vom Planer vorgenommen. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird sowohl mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage) sowie mit den kompensierbaren Flächen (Zufahrten) eingehalten.

Der offene Stellplatz für die Einliegerwohnung ist derzeit im 5 m Vorgartenbereichs geplant, dieser ist außerhalb des Vorgartenbereichs zu situieren. Eine Änderung durch den Planer erfolgt bis zur Sitzung.

Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.

Die Wand-, First- und Kniestockhöhe des Hauptgebäudes entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.

Die zulässige Wandhöhe von 4,25 m wird mit dem geplanten Giebeln auf der Gebäudeostseite um 1,01 m überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.

Die Wandhöhe von Garagen darf maximal 2,75 m, die Firsthöhe 4,60 m nicht überschreiten. Eine entsprechende Anpassung durch den Planer wird ebenfalls bis zur Sitzung erfolgen.

Eine Aussage über die Einfriedung wurde nicht getroffen, diese ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage und einem offenen Stellplatz ausreichend geführt.

Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamts lautet wie folgt:

Die Birke (Nr. 1) sieht auf den ersten Blick vital und wüchsig aus. Dem Baum ist jedoch vor längerer Zeit die Krone abgebrochen, so dass eine Faulstelle zu vermuten ist. Die Birke ist daher nur bedingt erhaltenswert.

Die Walnuss (Nr. 2) ist vital und wüchsig. Es wäre schön, wenn der Bauraum weiter aus dem Kronenbereich rutschen könnte. Der Rückschnitt der Krone sollte max. 15 % betragen und von einem Fachmann durchgeführt werden.

Ein Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) ist nur dann möglich, wenn die Errichtung der neuen Doppelgarage auf den Fundamenten der alten Garagen erfolgt. Werden die vorhandenen Fundamente entfernt, ist der Eingriff in den Wurzelraum so immens, dass die Buche nachhaltig geschädigt wird und nicht mehr zu erhalten ist. Bei Errichtung der neuen Doppelgarage auf den Fundamenten der alten Garage, ist eine Befreiung wegen Nichteinhaltung des 5 m Vorgartenbereichs notwendig. Zum Schutz und zum Erhalt der Nachbar-Buche sollte einer solchen Befreiung ausnahmsweise zugestimmt werden.

Die Ersatzpflanzungen sind in Ordnung. Besonders die beiden Neupflanzungen an der Straße sind erfreulich.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Das geplante Bauvorhaben ist nach Änderung der oben genannten Punkte zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+D Bebauung mit Einliegerwohnung und einer Doppelgarage herzustellen.

Die zulässige Wandhöhe von 4,25 m wird mit dem geplanten Giebeln auf der Gebäudeostseite um 1,01 m überschritten –einer Abweichung wird zugestimmt.

Die Einfriedung ist entsprechend der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung zu errichten.

Der beantragten Fällung der Birke Nr. 1 wird zugestimmt.

Die Walnuss (Nr. 2) ist mit geeigneten Schutzvorkehrungen während des Baus und dauerhaft entsprechend zu erhalten.

Die neu geplante Doppelgarage ist zum Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) auf den Fundamenten der alten Garagen zu errichten. Werden die vorhandenen Fundamente entfernt, ist der Eingriff in den Wurzelraum so immens, dass die Buche nachhaltig geschädigt wird und nicht mehr zu erhalten ist. Zum Schutz und zum Erhalt der Nachbar-Buche (Nr. 3) wird einer Befreiung wegen Nichteinhaltung des 5 m Vorgartenbereichs ausnahmsweise zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2016 10:33 Uhr