Bauort: Am Daiacker 10, Grundstück Fl. Nr. 184/27
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 19 v. 22.07.1977, Ortsgestaltungssatzung
Im vergangenen Jahr wurde am gegenständlichen Grundstück entlang der Straße eine größtenteils mauerartige Einfriedung mit untergeordneten Zaun-Paneelen errichtet, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des Bebauungsplanes und der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Diese hat eine Höhe von 1,40 m mit 0,60 m Sockel und Mauerscheiben von 1m Breite, die jeweils 3,50 m breite schmiedeeiserne Zaunelemente halten.
Die Errichtung einer Einfriedung bis 2m Höhe ist gemäß Art. 57 BayBO zwar verfahrensfrei, entbindet aber nicht von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie z.B. des Bebauungsplanes oder der Ortsgestaltungssatzung.
Es wurde ein bauaufsichtliches Verfahren durch das Landratsamt München eingeleitet, die durch das beauftragte Architekturbüro vorgestellten Alternativen wurden bis dato nicht von den Behörden als zulässig oder genehmigungsfähig erachtet.
Derartige Einzäunungen sind in der Straße Am Daiacker bis heute nicht vorhanden, die Einfriedung wirkt in diesem Rahmen nun wie ein Fremdkörper.
Der Bebauungsplan Nr. B 19 legt fest, dass Einfriedungen im Planungsgebiet aufeinander abzustimmen sind. Einfriedungsmauern dürfen nicht errichtet werden. Gleiches hat die Gemeinde Grünwald auch mit der Ortsgestaltungssatzung zusätzlich rechtlich verfestigt.
Gemäß Ortsgestaltungssatzung sind Einfriedungen so zu gestalten, dass sie sich durch Ihre Form, Höhe, Material- u. Farbwahl sowie durch ihre handwerkliche Ausführung harmonisch in die Gebäudefront und das Straßenbild einfügen. Sie dürfen nicht als Mauern und Wände ausgeführt werden.
Die errichtete Einfriedung widerspricht eben diesen Festsetzungen und denen des Bebauungsplanes Nr. B19.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die Zustimmung zum Antrag auf isolierte Abweichung zu versagen und das Landratsamt München um bauaufsichtliches Einschreiten / Rückbau-Anordnung zu bitten.