Bauort: Otto-Heilmann-Straße 11, Grundstück Fl. Nr. 403/10 (Grundstücksgröße = 2.230 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023, Baulinienplan 43 B19 v. 11.08.1920, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Der Bauwerber plant auf dem bereits bebauten Grundstück die Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit einer Wohneinheit in E+1+D-Bebauung (DN 40°) mit Doppelgarage. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoss. Der vorhandene Bungalow wird abgebrochen und durch den geplanten Neubau ersetzt.
Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung eingehalten.
Die Dachbelichtungselemente und Dachneigungen sowie die beantragten Abstände entsprechen der Ortsgestaltungssatzung.
Für die geplanten Giebel sind Abweichungen von der festgesetzten Wandhöhe erforderlich, denen der Bauausschuss regelmäßig zustimmt. Diese bewegen sich im bisher üblichen Rahmen für derartige Abweichungen und sollten daher befürwortet werden.
Auf der Gebäudeostseite ist eine ausnahmsweise zulässige Abgrabung geplant.
Die Stellungnahme des gemeindlichen Umweltamtes lautet wie folgt:
Erfreulicherweise nimmt das Bauvorhaben maximal Rücksicht auf den vorhandenen Baumbestand. Der Fällung der Birke mit Stu 1,45 m und Neupflanzung an einem anderen Standort ist daher kein Problem. Erhalten bleibt dafür der gesamte andere Baumbestand u.a. 2 Buchen mit Stammumfängen von jeweils 2,70 m und eine mit 3,50 m Stu, sowie 2 Birken. Ortsfeste Baumschutzzäune müssen unbedingt vor Beginn der Arbeiten/ Abbruch des Bestandshauses vom Umweltamt abgenommen werden, sonst droht eine Schädigung des empfindlichen Wurzelraumes. Es ist außerdem eine baumschutzfachliche Baubegleitung erforderlich. Bei der gewünschten leichten Einkürzung des Kronenvolumens der Buche müssen die dann besonnten Stammteile unbedingt mit Stammschutzfarbe geschützt werden.
Die Abstandsflächen werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mit der geplanten Doppelgarage ausreichend erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.