Bauort: Ricarda-Huch-Straße 2, Grundstück Fl.Nr. 552/5 (Grundstücksgröße = 1.742 m²)
Planbereich: Bebauungsplan BI 55/54 v. 02.12.1954; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35)
3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung, Garagen – und Stellplatzsatzung, Abstandsflächensatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Grundstück soll nach Abriss der Bestandsbebauung mit zwei Einfamilienhäusern bebaut werden.
Haus 2 wird in E+1+D – Bebauung mit einem Mansardenwalmdach DN 50°/10° geplant. Das Dachgeschoss ist nachweislich kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Haupt- und den Nebenanlagen eingehalten.
Der Baulinienplan BL 55/54 legt ein Gebäudeschema fest, dass jedoch im Planbereich nicht umgesetzt wurde, die Festsetzungen sind somit obsolet. Von festgesetzten Dachform Satteldach wurde bereits mehrfach durch die Errichtung von Walmdächern abgewichen, so dass formell für die Festsetzung eine Befreiung erteilt werden kann.
Das Bauvorhaben fügt sich grundsätzlich mit seiner Höhenentwicklung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Das Grundstück hat im Bestand abweichende Geländehöhen mit Höhenunterschieden bis zu 1 m. Die Höhen werden anhand von Treppen zum und am Gebäude ausgeglichen.
Gemäß der vorgelegten Planung mit den Höhenpunkten wird das Gelände im Bestand durch Aufschüttung bzw. Abgrabung verändert in Gelände Neu. Gemäß Ortsgestaltungsatzung darf das natürliche Gelände nicht verändert werden, außer es ist für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich. Dies wird nicht angezeigt oder beantragt. Die Höhen in der Planung sind auf Grundlage der Höhenkoten im Bestand anzupassen und zu korrigieren.
Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet. Der Abstand von mindestens 2 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze ist zu vermaßen.
Die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe mit den geplanten Giebeln entspricht dem Überschreitungsrahmen und wird befürwortet.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Die Abstandsflächen sind entsprechend der Festsetzung der Abstandsflächensatzung dargestellt.
Der Stellplatznachweis wird mit der Doppelgarage erbracht.
Der Baumbestand auf dem Grundstück wird erhalten. Die Baumschutzzäune und Wurzelschutzmaßnahmen sind im Freiflächengestaltungsplan zu ergänzen. Die Schutzmaßnahmen müssen vor Beginn der Abriss- und Baumaßnahmen erfolgen. Der geplante Natursteinmauer im Bereich der Baumgruppe 1 bis 5 wird aufgrund des zu geringen Abstandes zur Baumgruppe und der Tangierung der Wurzeln nicht zugestimmt. Auch ist der Zweck in den Antragsunterlagen nicht erläutert.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.