Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 555/3 an der Dr.-Max-Straße 27c;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 20.01.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Max-Straße 27c, Grundstück Fl. Nr. 555/3 (Grundstücksgröße = 1.595 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023, Baulinienplan Nr. 91 B 11 v. 20.04.1912, § 34 BauGB, Abstandsflächensatzung, Ortsgestaltungssatzung, Garagen- und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;

Die Bauwerberin plant die Errichtung eines Einfamilienhauses in E + 1 + D- Bebauung mit Walmdach (DN 50°) und einer Dreifachgarage.

Die festgesetzte Baugrenze von 10 Metern zur Dr.-Max-Straße wird eingehalten.

Das Maß der baulichen Nutzung (Grund- und Geschossflächenzahl) wird ebenfalls eingehalten. 

Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein.

Wand- und Firsthöhe mit dem Haupt- und Nebengebäude entsprechend der Ortsgestaltungssatzung.

Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte befürwortet werden.

Alle weiteren Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden ebenfalls eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Dreifachgarage ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Die Abstandsflächen werden eingehalten. 

Die Stellungnahme lautet wie folgt:

Auf dem Grundstück Dr. Max Straße 27c soll im Zuge des Bauvorhabens ein großer Baumbestand erhalten bleiben, was sehr gut ist.

Um die Zufahrt zum Grundstück zu ermöglichen, wird die Fällung eines Spitzahornes entlang der Dr.-Max-Straße beantragt. Der Fällung kann zugestimmt werden, wenn gewährleistet ist, dass beide Nachbarbäume Nr. 1 (Ahorn) und Nr. 3 (Buche) während des Bauvorhabens bestmöglichst geschützt werden. Dazu ist bei beiden Bäumen ein Baumschutzzaun aufzustellen und im Freiflächenplan einzutragen. Bei Baum Nr. 1 ragt die Garage in den Kronenbereich des Ahornes. Hier muss auf Punktfundamente gesetzt werden, um Beschädigungen im Wurzelbereich zu minimieren. Die Zufahrt verläuft zum Teil innerhalb der Kronentraufe und des Wurzelbereichs zu Baum Nr. 3. Hier ist eine Wurzelbrücke im Bereich der Kronentraufe/Wurzelbereich einzubauen und Abgrabungen der Wurzeln sind zu unterlassen.

Zudem ist während der gesamten Bauzeit ein Einschwenken in den Kronenbereich mit Bauteilen oder Maschinenteilen zu verhindern, um Beschädigungen der Baumkronen zu vermeiden.

Es sollen Eschen mit Baum-Nr. 6, 7, 8, 9, 11, 22, 23, 24, 26 und 27 gefällt werden. Alle Eschen weisen starke Vorschädigungen durch z.B. das Eschentriebsterben auf, weshalb die Fällung dieser gerechtfertigt ist. Dazu wurde auch ein separates Gutachten beauftragt und dem Bauantrag beigelegt.

Die Bäume mit Nr. 10 (Kastanie) sowie Nr. 25 (Spitz-Ahorn) stehen nahe dem Baukörper und sind daher besonders von der Baumaßnahme gefährdet. Auch hier ist während der gesamten Bauzeit auf den Erhalt der Bäume besonders zu achten. Ein Einschwenken in den Kronenbereich mit Maschinenteilen oder Bauteilen ist auch hier zu unterlassen.

Generell sind in den Bereichen der Bäume mit Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 10, 21, 25 sowie die Nachbarbäume im Westen mit Nr. 18 und 19 Baumschutzzäune im Plan nachzutragen.

Die Baumschutzzäune müssen vor Beginn der Baumaßnahme aufgestellt werden. Während der gesamten Bauzeit dürfen keine Baumaschinen, Baumaterialien oder andere Gegenstände im Schutzbereich der Bäume gelagert oder abgestellt werden.

Die Verlegung und der Verlauf der Sparten müssen im Plan noch dargestellt werden. Die Sparten müssen außerhalb der Baumkronen (insbesondere Baum Nr. 1 und Nr. 3) sinnvollerweise über die Zufahrt verlaufen.

Ersatzpflanzungen werden vonseiten des Umweltamtes nicht gefordert.

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung muss unbedingt gefordert werden.

Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Dreifachgarage herzustellen.

Die geplante Abgrabung auf der Ostseite des Gebäudes entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und wird befürwortet.

Der beantragten Fällung des Ahorn Nr. 2 und der Eschen Nr. 6, 7, 8, 9, 11, 22, 23, 24, 26 und 27 wird zugestimmt.

Zum Schutz von Baum Nr. 1 muss die Garage auf Punktfundamente gesetzt werden Beschädigungen im Wurzelbereich zu minimieren. Im Bereich von Baum Nr. 3 befinden ein Teil der geplanten Zufahrt. Der Einbau einer Wurzelbrücke ist zu prüfen,  Abgrabungen der Wurzeln sind zu unterlassen.

Generell sind in den Bereichen der Bäume mit Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 10, 21, 25 sowie die Nachbarbäume im Westen mit Nr. 18 und 19 Baumschutzzäune im Plan nachzutragen.

Die Baumschutzzäune müssen vor Beginn der Baumaßnahme aufgestellt werden. 

Die Verlegung und der Verlauf der Sparten müssen im Plan noch dargestellt werden. 

Eine baumschutzfachliche Baubegleitung ist zu beauflagen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 25.02.2025 11:32 Uhr