Bauort: Laufzorner Straße 28, Grundstück Fl.Nr. 320/3 (Grundstücksgröße = 924 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan Nr. B 48; Bebauungsplan Nr. BL 18/96 (B35) 3. Änderung i.d.F. vom 13.04.2023; Ortsgestaltungssatzung;
AZ 0136/24/V
Das antragsgegenständliche Bauvorhaben und Grundstück liegt im Planbereich des qualifizierten Bebauungsplanes B48 im sog. historischen Bereich (HB). Das Bauvorhaben wurde 2021 genehmigt und Ende 2023 fertiggestellt. Aufgrund der Feststellung planabweichender Bauten am Gebäude und der damit anhängigen baurechtlichen Vollzugsangelegenheit wurde eine Tektur zu dem Bauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt. Nachfolgend abgedruckter Beschluss hat der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 15.04.2024 gefasst:
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage nicht herzustellen.
Der nachträglich errichteten Aufzugsüberfahrt wird nicht zugestimmt.
Dem Rückbau des auf der westlichen Dachfläche errichtete Dachflächenfenster wird zugestimmt. Das Dachflächenfenster auf der Südseite ist ortsgestaltungskonform umzubauen und zu vermaßen.
Der Umbau der Traufe zum Erhalt des Abstands gem. Genehmigungsplanung zur Gaubenabschlusskante ist entsprechend der tatsächlichen Herstellung am Gebäude genauer/detaillierter darzustellen.
Die Kelleraußentreppe ist mit den Maßketten aus der Planung zu berechnen. Der dadurch entstehenden Überschreitung der Grundflächenzahl wird nicht zugestimmt.
Der Errichtung der Eingangsüberdachung wird zugestimmt.
Die erforderlichen Maßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen. Die weiteren festgestellten Abweichungen zur genehmigten Planung sind zu erläutern und in der Tekturbeschreibung darzustellen.
Die Genehmigungsbehörde hat die klärungsbedürftigen Sachverhalte aus dem Beschluss dem Bauwerber bzw. dem beauftragten Planungsbüro unter Fristsetzung mitgeteilt. Das beauftragte Planungsbüro hat ergänzende Unterlagen nachgereicht sowie zwischenzeitlich die meinsten planabweichenden Bauteile zurückgebaut oder baurechtskonform geändert.
Für nachfolgenden Sachverhalt wird mit Antrag vom 10.02.2025 das gemeindliche Einvernehmen erneut beantragt:
- Aufzugsüberfahrt
Das Planungsbüro und die Bauherrschaft begehrt nun erneut die Zustimmung für die abweichend errichtete Aufzugsüberfahrt. Begründet wird die Errichtung und die Notwendigkeit des Aufzuges mit folgenden Argumenten (vgl. auch Anlage 1 zum Antrag):
Zusammenfassend wird vorgetragen, dass die Errichtung des Aufzuges eine Erleichterung und Barrierefreiheit für die zukünftigen Bewohner darstellt und eine Anpassung an moderne Standards. Ein Rück- bzw. Umbau ist sehr aufwändig und kostenintensiv und daher auch eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer.
In der genehmigten Ur-Planung war bereits ein Aufzug aus dem UG in DG vorgesehen. Die Modellwahl und Ausführung des Aufzuges war so konzipiert, dass keine Überfahrt ins Dach notwendig war. Dieser Planung wurde zugestimmt und genehmigt. Es wird festgehalten, dass der Abweichungstatbestand ohne die planabweichende Errichtung der Aufzugsüberfahrt nicht vohanden wäre.
Für die planabweichend errichtete Aufzugsüberfahrt ist das gemeindliche Einvernehmen mit Beschluss vom 15.04.2024 versagt worden. Der qualifizierte Bebauungsplan B 48 sieht im HB Bereich keine Aufzugsüberfahrt vor. Gemäß Festsetzung 11.5 sind nur seitlich geschlossene Schleppgauben mit DN mind. 3° max. 22 ° in bestimmter Ausformung (Breite 1,60 m; Höhe 1,50 m) als Dachaufbauten zulässig. Die Breite der Aufzugsüberfahrt beträgt ca. 2,09 m, die Höhe 1,24 m die Tiefe 1,16 m. Die Breite und Ausführung entsprechen nicht der Festsetzung Nr. 11.5, eine Abweichung von der Festsetzung nach 11.7 ist nicht gegeben, da die Aufzugsüberfahrt weder im Bestand bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes vorhanden war, noch die Abweichung aus besonderen Gründen der Bau- oder Ortsbildgestaltung vertretbar oder geboten ist. Der Bebauungsplan soll den historisch geprägten Bereich mit seinen Festsetzungen wahren, eine Abweichung würde einen Bezugsfall für die Regelung der Dachaufbauten im Planbereich schaffen. Daher wird empfohlen, der beantragten Befreiung für die Aufzugsüberfahrt nicht zuzustimmen.
Die Abstandsflächen von untergeordneten baulichen Anlagen werden in Art. 6 BayBO – Abstandsflächen- abschließend definiert. Die Seitenwände von Dachaufbauten bleiben bei der Ermittlung von Abstandsflächen außer Betracht. Eine Abstandsflächenthematik ergibt sich mit der Aufzugsüberfahrt nicht.
Der baurechtliche Vollzug obliegt der Aufsichtsbehörde.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vollständig vor.