Bauherr: Stephanie Ziegler-Jungmeier
Bauort: Kaiser-Ludwig-Str. 23, Grundstück Fl.Nr. 604/73 (Grundstücksgröße = 1.577 m²)
Planbereich: Baulinienplan 47 B 12, Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 17.10.2016 das Einvernehmen versagt, da die Zufahrtssituation aufgrund bestehender Straßenbäume noch mit den zuständigen Behörden geklärt werden musste. Diese Klärung ist in der Zwischenzeit erfolgt, mittels entsprechender Umplanungen sowie Errichtung von Wurzelbrücken zum Schutz der Bäume, können beide Bäume erhalten bleiben.
Zur vollständigen Beurteilung wird die ursprüngliche Stellungnahme der Verwaltung nachfolgend noch einmal (kursiv) aufgeführt.
Das vordere Teilgrundstück mit einer ideelen Fläche von 788,50 m² soll nun mit einem Wohnhaus in E + D-Bebauung mit Walmdach (DN 52°; Dach ist kein Vollgeschoss) bebaut werden.
Der für das Grundstück heranzuziehende Bebauungsplan Nr. 35 B 17 aus 1918 setzt eine östliche Baugrenze von fünf Metern zur Kaiser-Ludwig-Straße fest.
Die o.g. festgesetzte Baugrenze wird eingehalten.
Das Maß der baulichen Nutzung (GFZ 0,22; GRZ 0,18) wird in Bezug auf die Geschoßflächenzahl und die Hauptgrundflächenzahl eingehalten. Die Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen wird mit den nicht kompensierbaren Flächen (Garage, Schleuse und Fahrradabstellraum) ebenfalls eingehalten. Die Zufahrt wird mit wasserdurchlässigen Belägen geplant, hier entsteht eine Überschreitung der Grundfläche mit den Nebenanlagen von ca. 28 m². Eine Befreiung wie in ähnlichen Fällen sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplanes B 35 werden eingehalten.
Die weitere Beurteilung ergibt sich nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Die zulässige Wandhöhe von 4,25 m wird mit den geplanten Giebeln auf der Gebäudesüd- und westseite um je 1,62 m überschritten – hier sollte einer Abweichung zugestimmt werden.
Auf der Gebäudewestseite ist eine Abgrabung geplant, die in ihren Ausmaßen den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung entspricht. Eine Abweichung sollte hier befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage ausreichend erbracht.
Ein prüffähiger Baumbestands- und Freiflächengestaltungsplan liegt derzeit zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt.
Die Nachbarunterschriften liegen noch nicht vor.
Das geplante Bauvorhaben ist zulässig und genehmigungsfähig.
Für die auf dem Baugrundstück zur Fällung beantragte Birke ist als Ersatzpflanzung ein Baum 1. Ordnung mit StU 20-25 cm zu pflanzen.
Durch die geänderte Planung zum Erhalt der Straßenbäume ergibt sich eine zusätzliche Rangierfläche im Bereich der Garagenzufahrt, durch die sich die Grundfläche mit den Nebenanlagen um 68 m² erhöht. Die Überschreitung beläuft sich demnach dann auf 65m². Aufgrund der von der Gemeinde geforderten Umplanung und Ausführung in wasserdurchlässigen Belägen würde die Verwaltung hier empfehlen einer Befreiung zuzustimmen.