Bauherr: Karl-Heinz Ising;
Bauort: Alexander-Schmorell-Str. 4, Grundstück Fl.Nr. 724 (Grundstücksgröße = 991 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses in E+D-Bebauung mit Einliegerwohnung. Das neue Gebäude wird sich gestalterisch sowohl hinsichtlich der Geschossigkeit als auch hinsichtlich der Materialien stark an das heute noch im Bestand vorhandene Wohnhaus halten, welches wiederum Bezug auf die benachbarte Sepp-Ruf-Bebauung nimmt.
Das vorliegende Bauvorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Höhenentwicklung in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung eingehalten. Bei der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird eine Überschreitung von 34 m² beantragt, für die eine Befreiung empfohlen wird.
Geplant ist der E+D-Baukörper mit einem sehr steilen Satteldach (51°), welches zwei Geschossebenen (Nicht-Vollgeschosse) beinhaltet und aufgrund der Breite des Gebäudes dann in einer Firsthöhe von 10,05 m mündet. Zulässig nach der Ortsgestaltungssatzung sind bei einem Vollgeschoss lediglich 8,65 m. Die Firsthöhe des bisherigen Bestandes lag bei gleicher Gechosseinteilung bei 9,80 m. Wie bereits oben ausgeführt, fügt sich das Bauvorhaben mit dieser Firsthöhe in die vorhandene Umgebungsbebauung ein. Aufgrund der sich stark am Altbestand orientierenden Ausformung des Gebäudes wäre eine Ausnahme von der Ortsgestaltungssatzung hier ausnahmsweise städtebaulich vertretbar.
Auf der Gebäudenordseite ist die Errichtung einer Abgrabung geplant. Diese entspricht den Ausnahmetatbeständen der Ortsgestaltungssatzung und sollte daher im Rahmen einer Abweichung befürwortet werden.
Nach Ansicht der Verwaltung ist die Aufzugsüberfahrt im Dachbereich aus gestalterischen Gründen noch deutlich zu reduzieren. Dies wurde der Planerin bereits mitgeteilt und ist in Bearbeitung.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mit der Doppelgarage und der noch bestehenden Einzelgarage erfüllt.
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig.