Die Gemeinde Grünwald hat sich auf der Bürgerversammlung am 11.10.2017 sehr eingehend mit dem Antrag der Tennisfreunde Grünwald e.V. zur Nutzung der gemeindlichen Tennisanlage im Grünwalder Freizeitpark an der Dr.-Max-Straße befasst und letztlich mitgeteilt, dass man diesen Vorgang in 2017 rechtlich würdigen wolle. Der Gemeinderat wird sich bei Vorliegen eines entsprechenden Ergebnisses erneut damit befassen.
Zu diesem Zweck hat die Gemeinde mit der Rechtsanwaltskanzlei Messerschmidt – Dr. Niedermeier und Partner PartmbB Kontakt aufgenommen und um immissionschutzrechtliche Prüfung der bestehenden Nutzungen im Areal des Grünwalder Freizeitparks gebeten. Die Grundlagenermittlung war aufgrund der zum Teil jahrzehntelangen und vielfältigen Nutzungen in diversen Bereichen (insbes. Fußball, Hockey, Eislaufplatz, Parkplätze, Außenschwimmbecken, Halfpipe, Funbox, Baseball, American Football etc.) schwierig und sehr zeitaufwendig.
Mit Schreiben vom 02.05.2017 hat der Rechtsanwalt Numberger der Kanzlei Messerschmidt – Dr. Niedermeier und Partner PartmbB folgende Bewertung abgegeben:
Die immissionsschutzrechtliche Situation im Bereich des Grünwalder Freizeitparks stellt sich wegen der umliegenden Wohnbebauung grundsätzlich als konfliktträchtig dar. Die bestehenden Nutzungen bewegen sich bereits an der Grenze des rechtlich Zulässigen.
Eine der wesentlichen Ursachen dieses Konfliktpotenzials ist die Tennisnutzung im Freien. Diese Nutzung ist seinerzeit (1952) weder beantragt noch bauaufsichtlich genehmigt worden – da die Plätze bereits vor 1961 (Einführung der damals neuen Bayerischen Bauordnung) existierten / diese Plätze unterliegen somit dem sog. Altanlagenprivileg.
Die derzeit bestehende Überschreitung von Grenzwerten sowohl nach der geltenden und nach der novellierten Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.BImSchV – ist auch und noch intensiver bei einer Nutzung der Außenplätze durch einen Tennisverein zu erwarten.
Aktuell kann diese Überschreitung noch dadurch gerechtfertigt werden, dass keine Vollauslastung der Plätze vorliegt und das sogenannte Altanlagenprivileg (s.o.) Anwendung findet. Diese Argumente stünden bei einer Nutzung durch Ihren Tennisverein nicht mehr zur Verfügung.
Eine mögliche behördliche Neubeurteilung der immissionsschutzrechtlichen Gesamtsituation im Grünwalder Freizeitpark könnte daher zu einschneidenden Folgen für die Nutzung der Tennisplätze und aller anderen Sportanlagen im Freizeitpark führen.
Des Weiteren ist auf ein bestehendes Wettbewerbsverbot hinzuweisen, das der Gemeinde Grünwald schlichtweg untersagt, Wettbewerb für Tennis durch gewerblich betriebene Einrichtungen entstehen zu lassen.
Herr Rechtsanwalt Numberger ist zu dieser Sitzung eingeladen und trägt mit eigenen Worten die Inhalte des Gutachten noch einmal vor. Aus der Mitte des Gemeinderates werden einige Erklärungen zu den Inhalten des Gutachtens abgegeben, die von dem Rechtsanwalt Herrn Numberger entsprechend beantwortet werden.