Der Bauausschuss hat sich mit der vorliegenden Grundstücksbebauung schon mehrfach befasst, zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 16.01.2017 (es ging dabei um die westliche Bebauung mit den beiden Bürogebäuden und einem oberirdischen Parkplatz, anstelle der bisher beabsichtigten Tiefgarage) – die Gemeinde hat diesen Antrag auf Vorbescheid einstimmig befürwortet.
Nunmehr geht es wieder um die östliche Grundstücksbebauung mit Wohnhäusern, die bislang mit oberirdischen Garagen über jeweilige Zufahrten geplant waren. Das soll mit dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid modifiziert werden, nämlich sollen die erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage untergebracht werden.
Die spezielle Frage aus dem Vorbescheid heraus lautet:
Wird die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern und die Errichtung einer Tiefgarage unter den Bedingungen des B 35 (0,12 / 0,15) sowie den Bedingungen der Baumschutzverordnung der Gemeinde Grünwald in Aussicht gestellt?
Die Frage zur Zulässigkeit der fünf Wohnhäuser hat die Gemeinde Grünwald bereits positiv beantwortet – natürlich unter der Maßgabe, dass insbesondere das Maß der baulichen Nutzung dabei eingehalten werden kann. Aber auch die übrigen bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalte sind zwingend einzuhalten, es sei denn, es gäbe hinreichende Gründe hiervon abzuweichen, eine Ausnahme oder auch eine Befreiung zu befürworten.
Neu ist jetzt die Idee die erforderlichen Stellplätze alle in einer Tiefgarage unterzubringen. Grundsätzlich ist dieser planerische Ansatz sehr zu begrüßen, da die Wohnquartiere innerhalb, aber auch außerhalb des Grundstückes von den negativen Einflüssen des Individualverkehrs weit- gehend verschont bleiben. Tiefgaragen werden deshalb durchaus bevorzugt gesehen, da dadurch auch größere von der Bebauung frei bleibende Grünflächen entstehen können (Wegfall von Erschließungsflächen und oberirdischen Stellplätzen).
Laut Luftbild ist das rückwärtige und über die Robert-Koch-Straße erschlossene Wohngrundstück für Grünwalder Verhältnisse relativ baumarm – mag sein, dass aber auch durch die jeweilige Stellung der Wohnhäuser und künftige Nebenanlagen gerade im Randbereich der eine oder andere geschützte Baum beeinträchtigt wird. Aufschluss bietet hier sicher ein Baumbestands- und ein Freiflächengestaltungsplan sowie die Aussage des gemeindlichen Umweltamtes.