Bauherr: Florian Pahl;
Bauort: Breitensteinstr. 17, Grundstück Fl.Nr. 293/24 (Grundstücksgröße = 825 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Die Antragsteller möchten mit vorliegendem Antrag auf Vorbescheid die Bebaubarkeit des Grundstückes klären. Vorgesehen sind zwei Einfamilienhäuser in E+D-Bebauung mit Mansardwalmdach und einer Duplex-Doppelgarage. Folgende Fragen werden hierbei gestellt:
- Ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern zulässig?
Anwort: Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 35. Dieser setzt keine Bauräume oder maximale Anzahl von Baukörpern fest. Auch ist die Anzahl der Baukörper nicht durch § 34 Baugesetzbuch reglementiert. Die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern, unter Einhaltung des Maßes der baulichen Nutzung ist somit grundsätzlich zulässig.
Im vorliegenden Fall darf aber nicht unbeachtet bleiben, dass durch die nach dem Abbruch bestehen bleibende Doppelhaushälfte auf dem südlichen Nachbargrundstück Abstandsflächen generiert, die auf dem Baugrundstück zu liegen kommen. Die Planung der Einfamilienhäuser muss demnach so erfolgen, dass die Gebäude nicht in der auf dem Baugrundstück zu liegen kommenden Abstandsfläche geplant werden und die Abstandsflächen sich nicht überlappen. Des Weiteren muss für die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück bzw. deren Abstandsfläche eine sogenannte Abstandsflächenübernahme zwingend erfolgen.
- Ist die Lage der Einfamilienhäuser wie im beigefügten Plan dargestellt, zulässig?
Antwort: Da für das gegenständliche Grundstück keine Baugrenzen festgesetzt sind und die Abstandsflächen und der Vorgartenbereich eingehalten werden, ist die Lage der Grundstücke zulässig.
- Ist die Ausführung eines Mansardwalmdachs wie dargestellt zulässig?
Antwort: Es gibt keine Regelung über die Dachform für das Baugrundstück. Insofern ist der Antragsteller in der Wahl seiner Dachform grundsätzlich frei. Das Mansardwalmdach ist zulässig.
- Ist die Ausführung der Stellplätze als Doppelparker und dazugehöriger Erschließung wie im Plan dargestellt zulässig?
Antwort: Doppelparker sind grundsätzlich zulässig, wenngleich die Parkierung auf dem Grundstück sicher auch mit offenen Stellplätzen und Garagen anders organisiert werden könnte.