Bauherr: Nicole Bergmann
Bauort: Gabriel-von-Seidl-Str. 69 a, Grundstück Fl.Nr 611/77 (Grundstücksgröße = 1.700 m²)
Planbereich: Bebauungspläne 25 B 31 v. 01.06.1931 und Bebauungsplan B 35 i.d.F. vom 08.11.2012, §34 BauGB; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung
Die Bauwerberin plant die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Doppelgarage in E+1+D Bebauung mit einem Walmdach (DN 52°). Das Dachgeschoss ist jeweils kein Vollgeschoß.
Das Maß der baulichen Nutzung bezogen auf die Hauptnutzung wird eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird um ca. 70 m² überschritten. Dies ist der relativ langen Zufahrt zu dem in der Mitte liegenden Grundstück geschuldet. Eine Befreiung hierfür sollte wie in ähnlich gelagerten Fällen befürwortet werden.
Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Der Abweichung nach § 3 Ortsgestaltungssatzung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe mit den Giebeln an der Ost- und Westseite sollte befürwortet werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungsatzung sind eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage erbracht.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Die beantragte Fällung der Hainbuche Nr. 76 fällt unter die Baumschutzverordnung und wäre erhaltenswert. Sie befindet sich im Bereich der Zufahrt. Die Fällung der Hainbuche Nr. 80 fällt nicht unter die Baumschutzverordnung. Eine Fällung sollte mit dem Nachbarn abgesprochen werden, da es sich wohl um einen Grenzbaum handelt.
Entlang der Zufahrt darf keine Abgrabung erfolgen, der vorhandene Unterbau muss verwendet werden.
Die geplanten Ersatzbepflanzungen sind ausreichend.
Die Doppelgarage von Haus 1 müsste auf Punktfundamente, wenn die Nadelbäume des Nachbarn erhalten werden sollen. Wenn die Wurzeln von den Nadelbäumen halbseitig abgetrennt werden sind die Bäume nicht mehr standsicher.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.