Bauplanungsrecht: Bebauungsplan Nr. 65 B 11 (Baulinienplan), § 34 BauGB, Bebauungsplan Nr. B 35, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;
Grundstück Fl.Nr. 614/17 – Größe = 3.685m² im Eigentum der Antragsteller
In Form des eingereichten Antrages auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Kann das Grundstück hälftig geteilt werden?
Antwort:
Gemäß Bebauungsplan Nr. B 35 gelten in diesem Baubereich folgende Mindestgrundstücks-größen: 1.500m² / nachdem das vorliegende Grundstück 3.685m² groß ist, kann dieses hälftig – also in jeweils 1.842,5m² geteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestandsgebäude vollständig abgebrochen wird, da ansonsten das Maß der baulichen Nutzung für das neu gebildete Grundstück nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern hinsichtlich der Lage der Baukörper und der Art
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort:
Hinsichtlich der Anzahl der geplanten Wohngebäude und der beabsichtigten Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass diese zulässig sind.
Allerdings kann die Lage der Baukörper erst dann endgültig bestimmt werden, wenn über den Zustand der Bäume (Vitalität, Stammumfang usw.) belastbare Aussagen vorliegen. Siehe hierzu auch nächste Frage / Antwort dazu.
3. Wird eine Fällgenehmigung der gekennzeichneten Bäume in Aussicht gestellt?
Antwort:
Das bebaute Grundstück ist sehr intensiv mit Großbäumen eingegrünt. Dabei handelt es sich hauptsächlich um nach der Baumschutzverordnung geschützte Buchen. Diese Buchen stehen z.T. seit zig Jahren im Verbund und weisen lt. vorliegender Planung Stammumfänge von bis zu 3,46m auf.
Im westlichen Bereich der heutigen Bebauung stehen zwangsläufig keine Bäume.
Im östlichen Bereich der künftigen Zufahrt für das rückwärtig zu erschließende Grundstück stehen neben einigen nicht geschützten Fichten geschützte Birken. Eine Fällgenehmigung für die geschützten Bäume kann nicht in Aussicht gestellt werden, da durch die Lage der Gebäude und der Zufahrt nahezu das komplette Grundstück von dem Baumbestand befreit wird.
Fazit:
Es ist insgesamt festzustellen, dass die vorliegende Planung den vorhandenen Baumbestand, welcher nach der gemeindlichen Baumschutzverordnung geschützt ist, völlig unberücksichtigt lässt.
Der Baumschutz ist ein öffentlicher Belang, welcher bei der Beurteilung nach Baurecht eine zu berücksichtigende Rolle spielt.
Das bedeutet letztlich, dass eine Bebauung nur dann zulässig und genehmigungsfähig ist, wenn alle öffentlichen Belange bei der Eingabeplanung in entsprechender Weise berücksichtigt werden.
Es ist in der vorliegender Planung nicht erkennbar, in welcher Weise die schützenswerten Bäume Berücksichtigung finden – z.B. durch alternative Lage der Häuser (Angebotsplanung durch Verschiebung in Bereiche, wo heute keine oder untermaßige und damit keine geschützte Bäume stehen).
Der Fall läge völlig anders, wenn z.B. gutachterlich nachgewiesen würde, dass die geschützten Bäume nicht standsicher oder derart beschädigt (durch Windbruch, Schädlings- oder Pilzbefall) sind, dass diese dauerhaft nicht erhalten werden können.
Nachdem eine solche Aussage zum Antrag auf Vorbescheid seitens der Antragsteller nicht vorliegt, ist davon auszugehen – dass hier die Grundstücksbebauung ohne Würdigung der darauf befindlichen Bäume, optimiert werden soll.
Vor alledem ist der Antrag auf Vorbescheid wegen Missachtung der geltenden Baumschutz-verordnung abzulehnen.