Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes staatliches Gymnasium Oberhaching vom 26.01.2016:
§ 1
(1) § 13 Abs. 3 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:
„Der Landkreis München trägt
1. 70 % der zuweisungsfähigen Baukosten nach den Richtlinien für die staatlichen Beihilfen zu kommunalen Baumaßnahmen; das gilt für die erstmalige Errichtung einer Schule, für Erweiterungsbauten (bauliche Erweiterung der Nutzfläche einer bestehenden Schule) und Ersatzneubauten. Das Schulgrundstück muss ohne finanzielle Beteiligung des Landkreises eingebracht werden.
2. 100 % der tatsächlichen Baukosten bei Umbaumaßnahmen und Generalsanierungen - jeweils inkl. energetisch begründeter Baumaßnahmen - , der Kosten von Anlagen zur Stromerzeugung mit Nutzung regenerativer Energieträger im Eigenbetrieb bei bestehenden Bauten und Neubauten sowie der erforderlichen Aufwendungen für Container, Raumanmietungen und der Abbruchkosten.
3. 50% der Zinsen für Zwischenfinanzierungen, die wegen nicht rechtzeitiger Gewährung staatlicher Zuschüsse vom Zweckverband aufgenommen werden müssen.“
(2) § 13 Abs. 3 wird um Ziff. 1.4 ergänzt und lautet folgendermaßen:
„die Differenz zwischen 30 % und 70 % der zuweisungsfähigen Baukosten nach den Richtlinien für die staatlichen Beihilfen zu kommunalen Baumaßnahmen für die nach Art. 10 FAG geförderten Baumaßnahmen des Zweckverbandes rückwirkend für die Jahre 1993 (Inbetriebnahme ab dem 01.01.1993) bis einschließlich 2017 unter Berücksichtigung einer 25-jährigen Abschreibung.
Dabei wird wie folgt vorgegangen:
Es werden 70 % der zuweisungsfähigen Baukosten um die Abschreibungsbeträge der jeweiligen Jahre reduziert. Die Abschreibung wird linear ermittelt und beginnt mit dem Folgejahr der Inbetriebnahme, also frühestens ab dem Jahr 1994. Der so ermittelte Betrag wird 30 % der zuweisungsfähigen Baukosten ohne Abschreibungen zur Ermittlung der Differenz gegenüber gestellt.“
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.