Bauantrag Angelika Portenlänger zum Umbau des bestehenden Wohnhauses in drei Wohnung auf dem Grundstück Fl.Nr. 435/4 an der Wörnbrunner Str. 25;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 07.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 07.05.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bauherr: Angelika Portenlänger
Bauort: Wörnbrunner Str. 25, Grundstück Fl.Nr. 435/4 (Grundstücksgröße = 1.710  m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B7 vom 21.02.1969, Bebauungsplan Nr. B 35 i. d. F. vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung und Garagen – und Stellplatzsatzung, Baumschutzverordnung;


GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Das geplante Bauvorhaben war bereits Beratungsgegenstand in Form einer Bauvoranfrage in der Bauausschusssitzung am 05.03.2018.

Das oben genannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. B7 vom 21.02.1969.

Aktuell ist das Grundstück mit einem zusammenhängenden Einfamilienhaus samt Nebenanlagen bebaut. Das Wohnhaus liegt hälftig außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Dies wurde mit der Baugenehmigung vom 1975 befreit und genehmigt.

Die Bauwerberin plant einen Umbau des bestehenden Wohnhauses in drei Wohnungen in E+1+D Bebauung Dachneigung 30° (Dachgeschoss kein Vollgeschoss) im nördlichen Bereich des Grundstückes sowie den Teilabriss des bestehenden Gebäudes im südlichen Teil. Das Dachgeschoss mit Walmdach soll angehoben (dadurch veränderte Firsthöhe von bestehend 7,25 m auf 8,78 m) in der Dachneigung verändert (von 25° auf 30°) als Satteldach ausgeführt werden.

Nach Buchstabe A) Nr. 11 des Bebauungsplanes B7 wird festgesetzt, dass für bereits bestehende Wohngebäude die Dachform und Neigung auch bei evtl. Um- und Erweiterungsbauten grundsätzlich beizubehalten sind, da sie Grundlagen der städtebaulichen Neubearbeitung dieses Bebauungsplanes waren. Das bedeutet, dass das bestehende Walmdach mit 25° Neigung mit dem geplanten Umbau eines Satteldaches mit 30° Neigung einer Befreiung bedarf.

Das bestehende Treppenhaus zentral im Gebäude entfällt und soll östlich über vier Ebenen neu angebaut werden. Das neue Satteldach in der Südansicht wird nicht bis zur östlichen Außenkante des neuen Treppenhauses geführt. Der Dachrücksprung ist dadurch wenig gefällig.

Mit diesen beiden geplanten und maßgeblichen Veränderungen (Dachanhebung mit Satteldach und Dachrücksprung) wird das ehemals genehmigte Wohnhaus stark überformt und ist von der Bestandsgenehmigung aus 1975 nicht mehr geschützt.

Anmerkung:
Das bestehende Wohngebäude wurde außerhalb des Bauraumes seinerzeit genehmigt. Wird dieses Gebäude vollständig beseitigt erlischt der bauliche Bestandsschutz, eine Neubebauung wäre nicht mehr möglich – wie berichteten dazu im Bauausschuss am 05.03.2018. Eine Veränderung der Bausubstanz ist nur im bisher genehmigten Rahmen möglich.

Die vorgegebene Grundflächenzahl von 0,20 sowie die Geschossflächenzahl von 0,26 wird in der Hauptnutzung eingehalten Die Grundfläche mit den Nebenanlagen (Garage, Stellplatz und Zufahrt) wird überschritten – dafür ist eine Befreiung erforderlich. Eine Verschiebung der geplanten Doppelgarage zur Reduzierung der Grundfläche mit den Nebenanlagen wird dringend empfohlen.

Auf Gebäudenordseite ist eine Abgrabung geplant, welche die Ausnahmetatbestände im Sinne der Ortsgestaltungssatzung einhält.

Der Stellplatznachweis wird durch den Bau einer Doppelgarage sowie eines zusätzlichen Stellplatzes ausreichend geführt.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Der Baumbestands-/Freiflächengestaltungsplan liegt noch zur Beurteilung im gemeindlichen Umweltamt. Die Stellungnahme wird zur Sitzung verlesen.

Am 04.05.2018 wurde durch den Architekten noch eine alternative Planung vorgelegt, die sich bis auf wenige Umbaumaßnahmen (Außentreppe, Fassade etc. und zwei Stellplätze) auf die Bestandsgenehmigung bezieht. Diese Planung ist zweifelsohne von der damaligen Genehmigung noch erfasst/geschützt und damit zulässig und genehmigungsfähig.

Beschluss 1

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten unter den nachfolgenden Bedingungen herzustellen:

Ein Dachgeschossausbau ist nur möglich, wenn die Firsthöhe und die Dachneigung geringfügig verändert werden und der ostseitige Treppenanbau entfällt.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garage und langer Zufahrt) wird befürwortet. Die nördlich situierte Doppelgarage ist zur Reduzierung der Grundflächenzahl nach Süden zu verschieben.

Der ausnahmsweisen Errichtung einer Abgrabung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Beschluss 2

GR-Mitglied Steininger ist gemäß Art. 49 Gemeindeordnung als beauftragter Architekt von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Auch die von Architekt Steininger nachgereichte alternative Planung vom 04 .05.2018 wird dem Bauausschuss vorgestellt und beraten.

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Umbau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten herzustellen.

Eine Befreiung wegen Nichteinhaltung der Grundflächenzahl mit den Nebenanlagen (Garage und langer Zufahrt) wird befürwortet.

Der ausnahmsweisen Errichtung einer Abgrabung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 27.06.2018 14:24 Uhr