Bauherr: Anton Gotz
Bauort: Bodenschneidstraße 7, Grundstück Fl.Nr. 270/09 und 270/10 (Grundstücksgröße = 850m² und 835 m²)
Planbereich: qualifizierter Bebauungsplan B 48 „Südlich der Laufzorner Straße und östlich der Leerbichlallee;
Der qualifizierte Bebauungsplan B 48 mit integrierter Grünordnung ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil vom 17. November 2016 für unwirksam erklärt worden. Damit entfaltete er für danach eingereichte Baugesuche keine Rechtswirksamkeit. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 22. November 2016 beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung des gerügten formellen Mangels durchzuführen.
Das gegenständliche Baugesuch (Eingang 5.12.2016) hätte aufgrund der Unwirksamkeit des B 48 nach § 34 BauGB beurteilt werden müssen. Mit Beschluss des Bauausschusses vom 16. Januar 2017 wurde auf Antrag der Gemeinde Grünwald die Entscheidung über das Vorhaben durch die Baugenehmigungsbehörde gem. § 15 Abs. 1 S.1 BauGB für zwölf Monate bis zur Beendigung des Heilungsverfahrens zurückgestellt.
Gemäß der Mitteilung der Baugenehmigungsbehörde ist die Zurückstellungsfrist am 13.04.2018 abgelaufen. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ist das suspendierte Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist hat die Genehmigungsbehörde eine Neubewertung des Sachverhalts auf Grund der geänderten Rechtslage vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird der Gemeinde gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Gelegenheit gegeben, erneut über das planungsrechtliche Einvernehmen für das Bauvorhaben zu entscheiden.
Durch die ortsübliche Bekanntmachung ist der Bebauungsplan B 48 am 17.11.2017 in Kraft getreten und entfaltet dadurch Rechtswirksamkeit für Vorhaben im Planbereich.
Das gegenständliche Baugesuch wird nach den Festsetzungen des B 48 bewertet. Die Grundstücke Fl.Nr. 270/9 und 270/10 liegen im Geltungsbereich HB (historischer Bestand). Dieser sieht neben einer Einzelhausbebauung mit einer GFZ von 0,26 und einer GRZ von 0,20 eine Ost-West-Firstrichtung, eine max. Wandhöhe von 3,50 m, eine max. Wandlänge von 8,5 m, eine Firsthöhe von max. 11,65 m sowie ein Satteldach mit einer DN von 47° – 52° vor.
Das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Die Terrassen sind nicht vermaßt. Aufgrund der Situierung am Haus sind sie in der Berechnung der Grundfläche Hauptnutzung zu berücksichtigen. Die Berechnung wäre in diesem Punkt entsprechend zu korrigieren.
Das Bauvorhaben entspricht jedoch in seiner Planung in mehreren Punkten nicht den Festsetzungen des B 48. So entspricht die Wandhöhe und die Geschossigkeit nicht den Festsetzungen von max. 3,50 m (geplant 6,25 m) bei einer möglichen Bebauung in E+D. Geplant ist die Errichtung in E+1+D. Ebenso die Errichtung von zwei Einzelhäusern, es ist ein Einzelhaus festgesetzt. Die Dachneigung entspricht mit 37° ebenfalls nicht den Festsetzungen des B 48. Durch die Situierung der Baukörper in der Planung wird der festgesetzte Bauraum (vordere und hintere Baugrenze) zum Teil nicht eingehalten.
Daher ist aus den vorgenannten Gründen das gemeindliche Einvernehmen für das vorgestellte Bauvorhaben zu versagen, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes B48 nicht eingehalten werden und die Grundzüge der Planung berührt werden. Eine Abweichung oder Befreiung von den Festsetzungen kann nicht in Aussicht gestellt werden. Ein Abweichungstatbestand gem. Nr. 11.7 des Bebauungsplanes (vorhandener Bestand) liegt ebenfalls nicht vor.
Stellplatznachweis wird mittels Tiefgarage erbracht.
Nachbarunterschriften liegen nicht vor.
Der Baumbestandsplan liegt dem Umweltamt zur Beurteilung vor.