Bauort: Waldfriedenstraße 1, Grundstück Fl.Nr. 614/17 (Grundstücksgröße = 1.843 m²)
Planbereich: Bebauungsplan 65B11 v. 28.11.1911, Bebauungsplan BL 19/96 (B 35) 2. Änderung vom 08.11.2012; Ortsgestaltungssatzung; Garagen – und Stellplatzsatzung und Baumschutzverordnung;
Das gegenständliche Bauvorhaben war bereits in der Bauausschusssitzung vom 09. April 2018 Beratungsgegenstand. Auf dem ursprünglich 3.685 m² großen Grundstück ist eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern beantragt worden. Der Bauantrag für die rückwärtige Bebauung ist genehmigt.
Das gemeindliche Einvernehmen für die straßennahe Bebauung wurde aufgrund des Baumschutzes und der Nichteinhaltung des Maßes der baulichen Nutzung versagt. Die Genehmigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Zwischenzeitlich wurde das Grundstück reell geteilt. Bei der vertikalen Teilung des Grundstücks wurde kein sog. Hammerstiel abgeteilt, wodurch das Grundstück im Lageplan ohne Erschließung dargestellt wird. Über ein Geh- und Fahrtrecht auf dem vorderen Grundstück wurde die Erschließung notariell geregelt. Die Einwände der Gemeinde bzgl. der Teilung fanden vom Vermessungsamt keine Berücksichtigung. Der Fortführungsnachweis sieht vor, dass die neugebildeten Flurstücke im Grundbuch mit ihren jeweiligen Stammflurstücken als ein Grundstück eingetragen werden.
Mit dem vorliegenden Baugesuch begehrt der Antragssteller erneut die Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses in E+1 Bebauung mit einem Flachdach und Tiefgarage auf dem straßennahen Grundstücksteil. Die Kubatur des Gebäudes entspricht weitestgehend der Planung vom ersten Baugesuch. Die Tiefgarage ist jedoch in der vorliegenden Planung mit 5 Stellplätzen kleiner ausgeführt und befindet sich zu einem Teil unter dem Haus. Mit dieser Planung hätten die zwischenzeitlich widerrechtlich gefällten Bäume Nr. 10 und 20 erhalten werden können.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit der Hauptnutzung hinsichtlich Grund- und Geschoßfläche eingehalten. Die Grundfläche mit den Nebenanlagen wird mit der Tiefgarage und der Zufahrt zur Tiefgarage überschritten.
Gemäß Vortrag des Architekten wird die Zufahrt nur zur Hälfte auf die Grundfläche mit den Nebenanlagen angerechnet. Die andere Hälfte wurde der Planung für das rückwärtige Gebäude zugerechnet und bereits in der Baugenehmigung mit 95 m² befreit. Die Grundfläche mit den oberirdischen Nebenanlagen wie Tiefgargengebäude, Abstellraum und Pool überschreiten den maximal zulässigen Überschreitungsfaktor von 50 % nicht. Eine Befreiung für die gemeinsame Zufahrt zur Erschließung auch des rückwärtigen Grundstückteils sollte wie in ähnlichen Fällen bis zu max. 70 % unter Berücksichtigung der bereits erteilten Befreiung für das rückwärtige Grundstück, befürwortet werden. Mit der vorliegenden Planung wird dieses Maß auf dem gesamten Grundstück um ca. 10,71 m² überschritten. Die Planung ist hier entsprechend anzupassen.
Die Tiefgarage wird mit einer Erdüberdeckung von 1 m geplant und sollte daher wie in ähnlichen Fällen befreit werden.
Die sonstigen Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis ist mittels Tiefgarage erbracht.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Schützenswerter Baumbestand wird berührt. Gemäß Stellungnahme des Umweltamtes sind auf diesem Grundstück 5 Bäume widerrechtlich gefällt worden, die unter die Baumschutzverordnung fallen. Dabei handelte es sich um eine Rotbuche Stu 3,08 m Nr. 10 und 4 Birken.
Es bleiben drei Bäume, teilweise von schlechter Qualität, da sie mehrstämmig sind, stehen.
7 Ersatzpflanzungen werden vorgenommen. Zumindest eine davon sollte 40 cm Stammumfang – als Ersatz für die Buche Nr. 10, die illegal gefällt wurde, haben. Die Stellen an denen die Bäume gepflanzt werden sind in Ordnung.
Eine ökologische Baubegleitung sollte für die verbleibenden Bäume beauflagt werden.