Bauherr: Manfred Rübesam
Bauort: Zeillerstr. 8, Grundstück Fl.Nr. 586/16 (Grundstücksgröße = 1.076 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, 251 B 28 v. 01.05.1930, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung
Der Antragsteller begehrt die Genehmigung zur Errichtung einer Villa auf dem sogenannten Bunkergrundstück an der Zeillerstraße. Der Bunker bleibt in seinen Grundmauern bestehen und dient künftig als Tiefgarage im (bezogen auf die ursprüngliche Geländetypologie) 2. UG, die über einen Parklift anfahrbar sein wird. Darüber wird auf Straßenniveau im Hügel die normale Garage mit Kellergeschoss arrangiert. Auf dem Hügel dann die Villa in E+1+D-Bebauung.
Sowohl der Baulinienplan, als auch der Bebauungsplan Nr. B 35 hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung (Haupt- und Nebennutzung) wird eingehalten. Lediglich hinsichtlich des Abstandes des Garagentores (im Hügel) wird der eigentliche Vorgartenbereich berührt. Der Abstand wird mit lediglich 3m beantragt. Dies wird schlüssig begründet aufgrund eines sonst entstehenden, tiefen Einfahrts-„Loch“ in diesem Bereich aufgrund des Hügels. Nach Ansicht der Verwaltung ist dies aufgrund der Topologie des Grundstücks ein begründeter Einzelfall. Eine Befreiung sollte insoweit befürwortet werden.
Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich § 34 Baugesetzbuch in die vorhandene Umgebungsbebauung ein.
Hinsichtlich der Höhenentwicklung ist festzustellen, dass das Bauvorhaben die maximal zulässige Wandhöhe, festgesetzt durch die Ortsgestaltungssatzung, um 0,26 m überschreitet. Dies ist abzuändern. Die maximale Wandhöhe von 7,25 m ist einzuhalten.
Die sonstigen Festlegungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.
Der Stellplatznachweis wird mittels Doppelgarage und Tiefgarage erbracht.
Auf dem Baugrundstück ist schützenswerter Baumbestand vorhanden, der erhalten bleiben soll. Zusätzlich sind zwei Ersatzpflanzungen in Form von Ahornbäumen vorgesehen und der Hangbereich zur Zeillerstraße soll stark eingegrünt werden.
Von Seiten der Umweltabteilung wird aber die umfangreiche, neu gepflanzte Thujenhecke an der Südlichen Grundstücksgrenze bemängelt. Der B 35 legt fest, dass Bepflanzungen mit heimischen Gattungen zu erfolgen haben. Die Umweltabteilung stuft diese Pflanzung gerade hinsichtlich der Nähe zum Landschaftsschutzgebiet Isartal und zur Burg als äußerst störend ein.
Die Nachbarunterschriften liegen derzeit noch nicht vor, werden aber aktuell eingeholt.