Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 603/24 an der Dr.-Hans-Staub-Str. 4;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses , 15.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Grünwald) Sitzung des Bauausschusses 15.10.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Bauort: Dr.-Hans-Staub-Str. 4, Grundstück Fl. Nr. 603/24 (Grundstücksgröße = 2.318 m²)
Planbereich: Bebauungsplan Nr. B 35 v. 31.01.1997, § 34 BauGB, Ortsgestaltungssatzung und Garagen- und Stellplatzsatzung



Der Antragsteller plant den Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines  modernen Einfamilienhauses   in E+1+D –Bebauung. Hierbei sind zwei Varianten vorgesehen, zum einen ein Pultdach, zum anderen ein modernes, zurückgesetztes Satteldach, wobei die erste Variante mit dem Pultdach vom Bauherren favorisiert wird. Der Bauwerber wird hierzu zur Sitzung ein Modell zur Verfügung stellen.

Hinsichtlich des Einfügungsgebotes nach § 34 Baugesetzbuch lässt sich feststellen, dass sich das Bauvorhaben zwar hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Reines Wohngebiet), Wandhöhe und Geschossigkeit einfügt, aber mit einer Firsthöhe von 11,65 m das in der Umgebungsbebauung maximal vorhandene Höhen-Maß von 11,23 m um 0,42 m überschreitet.
Die Höhe ist insoweit auf das der Umgebungsbebauung entsprechende Maß von 11,23 m zu reduzieren. (Die Firsthöhe ist bei beiden Varianten gleich)

Die vom Bauherren favorisierte Variante 1 (Pultdach) stellt sich insoweit kritisch dar, als dass die zur Südseite hin befindliche Firsthöhe tatsächlich rein baurechtlich gesehen eine Wandhöhe darstellt und somit das maximal zulässige Maß von 7,25 m um 4,40 m überschreitet. Diese rechtliche Einschätzung wurde dem Bauherren bereits so mitgeteilt, da das Pultdach aber in seinen Augen die architektonisch schönere Lösung ist, wird diese hier trotzdem vorgestellt. Bei der  Variante 2 (zurückgesetztes Satteldach) wird die maximale Wandhöhe exakt eingehalten.
Insoweit ist die Variante 1 (Pultdach) nur mittels einer Befreiung von der maximal zulässigen Wandhöhe möglich, was von Seiten der Verwaltung kritisch gesehen wird. Die Variante 2 mit dem zurückgesetzten Satteldach wäre die korrekte Umsetzung der baurechtlichen Vorgaben und als solches auch die Empfehlung der Verwaltung.

Für das direkt gegenüberliegende Grundstück wurde kürzlich ein Bauantrag im Bauausschuss behandelt, der ursprünglich auch ein Pultdach vorgesehen hatte, dann aber im Rahmen der Vorgespräche im Bauamt die Dachform entsprechend baurechtskonform geändert hat.

Das Maß der baulichen Nutzung wird sowohl mit der Haupt- als auch mit der Nebennutzung eingehalten. Die geplante Tiefgarage wird mit 1m Erdüberdeckung vorgesehen und wird daher hinsichtlich der Einhaltung der Grundfläche Nebenanlagen befreit.

Die Festsetzungen der Ortsgestaltungssatzung werden eingehalten.

Der Stellplatznachweis wird mittels der Tiefgarage erbracht.

Schützenwerter Baumbestand wird nicht berührt.

Die Nachbarunterschriften werden derzeit eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses in der Variante mit Satteldach herzustellen.

Eine Befreiung wegen Überschreitung der maximal zulässigen Wandhöhe wird nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 26.01.2021 13:05 Uhr