Datum: 07.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Gundelfingen a.d.Donau
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:36 Uhr bis 22:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
01 Beschlussfassung über die Tagesordnung gemäß Art. 52 Abs. 2 GO
02 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Oberer Ehla VI"
03 Billigungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger Belange - Bebauungsplan "Oberer Ehla VI"
04 Vorstellung Strukturkonzept zum Bebauungsplan "Echenbrunn Nord-Ost II" sowie Billigung
05 Fällungs- und Kulturanträge für den Stadt- und Spitalwald für das Forstwirtschaftsjahr 2024
06 Antrag der SPD-Stadtratsfraktion "Blühendes Gundelfingen" vom 01.02.2024
07 Bauanträge/Bauvoranfragen
07.01 Stellungnahme Bauantrag, teilweise Umnutzung des Einfamilienhauses Flst.Nr.: 2714/28, Gemarkung Gundelfingen
07.02 Stellungnahme Antrag auf isolierte Befreiung, Entfernung der bestehenden Liguster-Hecke entlang der Straßenseite; Errichtung Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,85 m (inkl. Sockel), Flst.Nr. 3855/16, Gemarkung Gundelfingen
07.03 Stellungnahme Bauantrag, Umnutzung des ehem. Baumarktes zu Lagerflächen (Handel) und Einbau einer Betriebsleiterwohnung, Flst.Nr. 3562/2, Gem. Gundelfingen
08 Neufassung der Wasserabgabesatzung (WAS)
09 Feststellung des kaufmännischen Jahresabschlusses Wasserwerk 2021
10 Feststellung des kaufmännischen Jahresabschlusses Hallenbad 2021

Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2024-03-07 (3) Bekanntmachung.pdf
Download 2024-03-07 (3.) Anlage Nr. 3a.pdf
Download 2024-03-07 (3.) Anlage Nr. 3b.pdf
Download 2024-03-07 (3.) Anlage Nr. 8.pdf

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01. Beschlussfassung über die Tagesordnung gemäß Art. 52 Abs. 2 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 01

Öffentlicher Sachvortrag

Die mit Einladung vom 29.02.2024 bekannt gegebene Tagesordnung für die heutige Sitzung wird vom Stadtrat genehmigt.

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02. Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Oberer Ehla VI"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 02

Öffentlicher Sachvortrag

Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 wurde der § 13b BauGB für rechtswidrig erklärt. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen demzufolge nicht im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit, soll der Aufstellungsbeschluss demnach erneut gefasst werden.

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen beschließt, für die Grundstücke mit den Flst.Nrn. 3919/2 und 3952/1 der Gemarkung Gundelfingen, die eine Flächengröße von insgesamt 5.220 m² aufweisen,
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Oberer Ehla VI“ aufzustellen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2024-02-23_BP_P__23112_PG.pdf
Download 2024-02-23_TF_23112_PG.pdf

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03. Billigungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger Belange - Bebauungsplan "Oberer Ehla VI"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 03

Öffentlicher Sachvortrag

Der Investor K&N Wohnbau GmbH & Co. KG, Lauingen a.d.Donau stellt dem Gremium sein Projekt vor.

Die städtebaulichen Planungen des Bebauungsplans „Oberer Ehla VI“ werden vom Büro OPLA, Augsburg erläutert.

Stadtratsmitglied Ingo Blatter schlägt vor, die zulässige Wandhöhe in den Baufenstern 3 und 4 von 9,5 Metern auf 7,5 Meter zu reduzieren und im Gegenzug die zulässige Gesamthöhe der Gebäude in allen Baufenstern von 9,5 Metern auf 11,0 Meter zu erhöhen, neben Flachdächern auch andere Dachformen, insbesondere geneigte Dächer zuzulassen sowie die Vorschriften über die Dacheindeckung entsprechend anzupassen, sodass eine Dachbegrünung nicht mehr verpflichtend ist. Er stell den Antrag, hierüber abzustimmen.

Beschluss 1

Der Stadtrat Gundelfingen billigt den vom Büro OPLA ausgearbeiteten Vorentwurf des Bebauungsplans „Oberer Ehla VI“ in der Fassung vom 07.03.2024 mit der Maßgabe, die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze gem. § 4 Abs. 3 wie folgt zu ändern: bei Wohnungen bis zu einer Größe von 65 m² sind 1,0 Stellplätze, für Wohnungen ab einer Größe von 65 m² sind 2,0 Stellplätze erforderlich. Das Baufenster 3 soll soweit nach Osten verschoben werden, dass westlich des Baufensters weitere Stellplätze eingeplant werden können. Ferner soll § 4 Abs. 4 des Vorentwurfs vom 07.03.2024 gestrichen werden, sodass die Herstellung einer Tiefgarage zulässig ist.

Der Stadtrat beschließt für den Vorentwurf des Bebauungsplans „Oberer Ehla VI“, der dieser Niederschrift als „Anlage 3 b zum Stadtratsbeschluss“ beigefügt wird, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger sonstiger Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.
Das Büro OPLA wird beauftragt, das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, die zulässige Wandhöhe in den Baufenstern 3 und 4 von 9,5 Metern auf 7,5 Meter zu reduzieren und im Gegenzug die zulässige Gesamthöhe der Gebäude in allen Baufenstern von 9,5 Metern auf 11,0 Meter zu erhöhen, neben Flachdächern auch andere Dachformen, insbesondere geneigte Dächer zuzulassen sowie die Vorschriften über die Dacheindeckung entsprechend anzupassen, sodass eine Dachbegrünung nicht mehr verpflichtend ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

Dokumente
Download 2024-02-23_BP_P__23112_PG.pdf
Download 2024-02-23_TF_23112_PG.pdf

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04. Vorstellung Strukturkonzept zum Bebauungsplan "Echenbrunn Nord-Ost II" sowie Billigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 04

Öffentlicher Sachvortrag

Das Büro OPLA, Augsburg stellt dem Gremium das ausgearbeitete Strukturkonzept zum Bebauungsplan „Echenbrunn Nord-Ost II“ vor.

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen billigt das vom Büro OPLA, Augsburg ausgearbeitete und vorgestellte Strukturkonzept für den nordöstlichen Bereich von Echenbrunn. Das Büro OPLA, Augsburg wird beauftragt auf Grundlage des vorgestellten Strukturkonzepts [mit den heute beschlossenen Änderungen] den Bebauungsplan-Vorentwurf „Echenbrunn Nord-Ost II“ zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download 2023-10-30_P_Gundelfingen_Nord-Ost_Var 2A_WD-DA_Komprimiert.pdf

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05. Fällungs- und Kulturanträge für den Stadt- und Spitalwald für das Forstwirtschaftsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 05

Öffentlicher Sachvortrag

Für das Forstwirtschaftsjahr 2024 wurden, in Zusammenarbeit mit dem Forstamt Dillingen a.d.Donau, folgende Fällungs- und Kulturanträge ausgearbeitet:

Fällungsanträge:
       Hiebsatz        Antrag 2024
Stadtwald        2.225 fm             2.895 fm
Spitalwald           385 fm               395 fm

Holzernte

Im Auwald sind über die letzten Jahrzehnte mehrere Hauptbaumarten durch Krankheit ausgefallen.
Das Ulmensterben, das Erlensterben, beim Bergahorn die Verticillium-Welke und Rindenruß-krankheit, oder die Eichenkomplexkrankheit.

In den letzten Jahren hat das Eschentriebsterben großflächige Verluste verursacht. Mit dem Klimawandel kann sich die Krankheitsproblematik durch verbesserte Klimabedingungen für Schaderreger und durch von Extremwetterereignissen geschwächte Bäume in Zukunft verschärfen.


Kulturen


Entstandene Freiflächen werden mit klimatoleranten Baumarten aufgeforstet. 
In den bestehenden Kulturen werden die notwendigen Nachbesserungen getätigt. 
  

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau genehmigt die für das Forstwirtschaftsjahr 2024 vorgelegten Fällungs- und Kulturanträge für 

  1. den Stadtwald Gundelfingen a.d.Donau
  2. den Spitalwald Gundelfingen a.d.Donau

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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06. Antrag der SPD-Stadtratsfraktion "Blühendes Gundelfingen" vom 01.02.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 06

Öffentlicher Sachvortrag

Mit Schreiben vom 01.02.2024 beantragte die SPD Fraktion das Anlegen von Blühstreifen und Blühflächen auf kommunalen Flächen. Der Vorsitzende verliest den Antrag vom 01.02.2024 und gibt der antragsstellenden Fraktion Gelegenheit zur Erläuterung ihres Antrags.

Die wichtigsten Faktoren in Bezug auf öffentlichen Grünflächen sind Sauberkeit, Sicherheit und Kosten. Schon der in Vergangenheit wurden mehrere Flächen mit Blumenwiesen versehen. Somit hat der Bauhof mit verschiedenen Blumenwiesenarten bereits Erfahrungen sammeln können. 


Gefordert wurde folgendes:

1. Ausarbeitung von Flächen, die sich für das Anlegen von Blühstreifen und Blühflächen eignen
2. Ermittlung und Vorstellung von geeigneten Saatmischungen, welche sich für den jeweiligen
    Standort eignen und die Funktionalität mit Ästhetik verbinden
3. Vorstellung eines Konzeptes zur Realisierung gemäß den vorhandenen Kapazitäten im Bauhof
4. Anlegen der Blühstreifen und Blühflächen
5. Jährliche Vorstellung bzw. Unterrichtung über den Verlauf der Maßnahmen

Hierzu nimmt die Verwaltung, aufgrund gesammelter Erfahrung in diesem Bereich, wie folgt Stellung:

Zu 1. Ausarbeitung von Flächen, die sich für das Anlegen von Blühstreifen und Blühflächen eignen

Um geeignete Flächen für das Anlegen der Blühflächen zu bestimmen wurden die Vorschläge der SPD berücksichtigt und eigene Vorschläge unter Berücksichtigung der Hinweise des NABU und WWF erarbeitet. Um die Flächen abschließend zu bewerten, wurde die Firma Knapkon aus 72636 Frickenhausen zurate gezogen. Bei der Firma Knapkon wurden bereits in der Vergangenheit Saatmischungen bezogen. 

Kriterien zur Auswahl der Flächen sowie des Saatgutes waren:

- Nähe der Flächen zu öffentlichen Straßen
- Salzeintrag in den Boden durch Winterdienst
- Größe der Flächen
- Einflüsse durch Licht 
- Sortenauswahl bezüglich dem Grad der Verschattung
- Mehrjährigkeit der Saatgutmischungen
- Wuchshöhe der Saatgutmischung

Folgende Flächen eignen sich für die Anlage von Blühstreifen und Blühflächen:

- Grünfläche am Bühl
- entlang der Peterswörther Straße
- Teilbereiche Sägplatz und Wilder Ablass
- Ausgleichsfläche hinter Air Liquide
- Teilbereiche Gartnersee und Wünschsee
- Am Bähnle
- Obstwiese in Peterswörth

Das Straßenbegleitgrün entlang der Günzburger Straße ist nicht geeignet. Hier wäre aufgrund des Salzeintrages durch den Winterdienst ein Bodenaustausch anzustreben. Weiter haben wir die unmittelbare Nähe zur Straße und viel Lichtverschmutzung, was keine sinnvolle Installation einer Blumenwiese zulässt.

Zu 2.        Ermittlung und Vorstellung von geeigneten Saatmischungen, welche sich für den jeweiligen
           Standort eignen und die Funktionalität mit Ästhetik verbinden

Je nach Standort gibt es verschiedene Saatgutmischungen welche sich für den jeweiligen Standort eignen. Je nach Lage sind diese robust/robuster gegen Salze im Boden oder kommen besser mit viel Schatten oder viel Sonne zurecht. Weiter wurde darauf geachtet die vorhandenen Böden zu nutzen ohne diese im Vorfeld auszutauschen oder zu verbessern. 

Folgende Auswahl wurde durch die Firma Knapkon empfohlen:

- Grünfläche am Bühl                                ca. 450 qm                Wiesenglanz                                     
- entlang der Peterswörther Straße                ca. 400 qm                Die Robusten
- Teilbereiche Sägplatz und Wilder Ablass        ca. 400 qm                Blumen im Schatten
- Ausgleichsfläche hinter Air Liquid                ca. 1.400 qm                Falterfreude
- Teilbereiche Gartnersee und Wünschsee        ca. 800 qm                Bauerngarten
- Am Bähnle                                        ca. 800 qm                Blumenmischung Honig
- Obstwiese in Peterswörth                        ca. 750 qm                Falterfreude


3. Vorstellung eines Konzeptes zur Realisierung gemäß den vorhandenen Kapazitäten im Bauhof 
    und
4. Anlegen der Blühstreifen und Blühflächen

Für das Anlegen der zu anzusehenden Flächen ist im ersten Schritt eine sogenannte Schwarzbrache herzustellen. Hierbei geht es darum, die betroffenen Flächen in mindestens zwei Schritten zu fräsen. Nach dem ersten Fräsdurchgang wird gewartet, bis noch vorhandene Samen im Boden keimen. Sobald diese Keimlinge vorhanden sind, folgt der zweite Fräsdurchgang. Dieser Vorgang wird so oft wiederholt bis die Fläche „schwarz“ bleibt (in der Regel sind zwischen 3 und 5 Fräsdurchgänge notwendig). Zur Ansaat wird der Boden kurz vorher noch einmal gefräst.
Die Ansaat wird nach dem Ausbringen angewalzt und muss je nach Witterung gegossen werden. Aufgrund der im Sommer langanhaltenden Hitze mit wenig Niederschlag ist davon auszugehen, dass die Flächen bewässert werden müssen.

In der Folie im Anhang „Zyklus“ Blumensamen werden die notwendigen Arbeitsschritte zur Bewirtschaftung der angelegten Flächen über ein Jahr aufgezeigt.

Zur Herstellung der Schwarzbrache müssen gerade auf den großen Flächen Fremdunternehmer engagiert werden. Der Bauhof verfügt über keinerlei derartige wirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte. Der Bauhof hat lediglich eine kleine Bodenfräse mit einer Breite von etwa 80 cm. 
Das Ausbringen der Saat sowie das Anwalzen und Bewässern kann seitens des Bauhofs übernommen werden.
Aufgrund der unklaren Witterung sowie der notwendigen Durchgänge zur Herstellung der Schwarzbrache lässt sich schwierig kalkulieren, wieviel Zeit investiert werden muss.
Seitens des Bauhofes sollte es aber möglich sein, alle der aufgeführten Flächen in einem Jahr herzustellen.
Diese Flächen werden dann priorisiert, bis diese keimen. Danach werden die Flächen sich selbst überlassen und lediglich gemäht nach dem Schnittplan incl. Abtransport der Gräser.


5. Jährliche Vorstellung bzw. Unterrichtung über den Verlauf der Maßnahmen


Nach Rücksprache mit der Firma Knapkon können die Flächen gerne gemeinsam jährlich begutachtet werden.

Um einen schönen, ästhetischen Anblick beizubehalten, müssen diese spätestens alle 5 Jahre neu angelegt werden und der Aufwand beginnt von Neuem.
Grund hierfür ist, dass die „schönen“ Blumen von Jahr zu Jahr weniger werden und die sogenannten „Unkräuter“ die Oberhand gewinnen.
Diese Pionierarten sind keimfreudiger und nehmen von Jahr zu Jahr an Anzahl und Dichte zu.
Um diese Unkräuter aus den Blumenwiesen zu entfernen fehlen dem Bauhof die Kapazitäten.


Weiter hat die Erfahrung gezeigt, dass diese Flächen gerne als Hundetoiletten verwendet werden. Ebenso sammelt sich Müll in den Flächen.
Vor der Mahd dieser Flächen muss der Müll aufwendig von Hand gesammelt und entfernt werden. Ist zu viel Unrat im Schnittgut, muss dieses teuer entsorgt werden.

Es gibt Flächen, welche die Stadt Gundelfingen bereits extensiv bewirtschaftet und somit einen Teil zur Pflanzen- und Artenvielfalt beiträgt.
Leider sind diese oft nicht an öffentlichen Plätzen oder werden nicht wahrgenommen, da hier lediglich heimische Pflanzen wachsen und der Anteil an ortsfremden Blumen sehr gering ist.
Hierzu gehören bereits Bereiche am Wilden Ablass, die Ausgleichsfläche hinter Air Liquide, Obstbaumwiese Peterswörth, Teilbereich am Gartnersee.


Ein Kostenvergleich ergibt folgendes Ergebnis:

Kosten für Ansaat und Unterhalt von Blumenwiesen für 5.000 m² Fläche und im Betrachtungszeitraum von 5 Jahren liegen bei ca. 25.000 €.

Kosten für Unterhalt von den bestehenden Rasenflächen für 5.000 m² Fläche und im Betrachtungszeitraum von 5 Jahren liegen bei ca. 3.800 €.

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen beschließt, dass die Ausgleichsfläche südlich der Firma Air Liquide, die Grünfläche am Bühl und die Flächen entlang der Peterswörther Straße als Blumenwiese bzw. Blühstreifen anlegt werden.

Über den Verlauf der Maßnahmen - Anlage der Blühflächen – kann bei Bedarf jährlich informiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Flächen für Blumenwiesen.pdf

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07. Bauanträge/Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 07
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07.01. Stellungnahme Bauantrag, teilweise Umnutzung des Einfamilienhauses Flst.Nr.: 2714/28, Gemarkung Gundelfingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 07.01

Öffentlicher Sachvortrag

Am 29.01.2024 ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen ein Bauantrag zur teilweisen Umnutzung eines Einfamilienhauses zu einer Heilpraktikerpraxis im Untergeschoss auf dem Grundstück Flst.Nr. 2714/28, Gemarkung Gundelfingen eingegangen.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Innerer Bühl“, welcher - hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger, sind in Allgemeinen Wohngebieten Räume zulässig.

Die Bauherrin beabsichtigt die Nutzung einer Heilpraktikerpraxis im Untergeschoss des Wohnhauses. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant.

Die o. g. Nutzung ist in der Anlage zur Garagen und Stellplatzverordnung (GaStellV) nicht enthalten, somit ist die notwendige Anzahl in Anlehnung an vergleichbare Nutzungen zu ermitteln. Gemäß Betriebsbeschreibung wird max. ein KFZ für den behandelnden Patienten erwartet. Es wird immer nur ein Patient behandelt – keine Gruppen. Der tatsächliche Bedarf liegt somit gemäß Entwurfsverfasser und gemäß Anlage zur GaStellV bei einem Stellplatz für die Praxis und einem Stellplatz für das restliche Einfamilienhaus.

Auf dem Grundstück werden zwei Stellplätze nachgewiesen. Der Stadtrat Gundelfingen nimmt zur Kenntnis, dass der o. g. Bauantrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt wird.

Dokumente
Download Lageplan zum Bauvorhaben teilw. Umnutzung eines EFW zur einer Heilpraktikerpraxis.pdf

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07.02. Stellungnahme Antrag auf isolierte Befreiung, Entfernung der bestehenden Liguster-Hecke entlang der Straßenseite; Errichtung Doppelstabmattenzaun mit einer Höhe von 1,85 m (inkl. Sockel), Flst.Nr. 3855/16, Gemarkung Gundelfingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 07.02

Öffentlicher Sachvortrag

Am 25.01.2024 ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen ein Antrag auf isolierte Befreiung zur Entfernung der bestehend Liguster-Hecke entlang der Straßenseite und Errichtung eines Doppelstabmattenzauns mit einer Höhe von 1,85 m (inkl. Sockel), hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 3855/16, Gemarkung Gundelfingen eingegangen.
Das verfahrensfreie Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Obere Ehla“ und hält dessen Festsetzungen in nachfolgenden Punkten nicht ein: 

§ 9 Einfriedungen
  1. Die Höhe der Einfriedung einschließlich des Sockels darf 1,20 m nicht überschreiten. Die Sockelhöhe wird mit 25 cm festgelegt“

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und insbesondere die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 BauBG)

Anmerkung:
  • Im Plangebiet existieren bereits vergleichbare Abweichungen (Schlesienstraße 17, Schlesienstraße 15)
  • Der Doppelmattenzaun wird vom Bauherrn ohne Kunststoffstreifen als Sichtschutz errichtet.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Abweichung städtebaulich vertretbar.

Beschluss

Die Stadt Gundelfingen erteilt zu o.g. Antrag auf isolierte Befreiung ihr gemeindliches Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 9

Dokumente
Download Übersichtslageplan - Errichtung Doppelstabmattenzaun.pdf

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07.03. Stellungnahme Bauantrag, Umnutzung des ehem. Baumarktes zu Lagerflächen (Handel) und Einbau einer Betriebsleiterwohnung, Flst.Nr. 3562/2, Gem. Gundelfingen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 07.03

Öffentlicher Sachvortrag

Am 21.02.2024 ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen ein Bauantrag zur Umnutzung des ehem. Baumarktes zu Lagerflächen (Handel) und dem Einbau einer Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück Flst.Nr. 3562/2, Gemarkung Gundelfingen eingegangen.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriegebiet Süd II – 1. Änderung“.

Der Bauherr beabsichtigt die o. g. Lagerflächen als Zwischenlager für Speditionsgüter zu nutzen. Dabei soll ein Teil der Lagerhalle – hinsichtlich der Höhe – angehoben werden (9,3 m im Bereich                 „Lager 1“).

Zudem soll ein Büro und eine Betriebsleiterwohnung in die bestehenden Räumlichkeiten eingebaut werden.

Im gesamten Plangebiet sind Flachdächer, Pultdächer und Satteldächer mit einer Neigung bis zu 35° zulässig. Des Weiteren ist eine Traufhöhe bis max. 12 m zulässig.

Gemäß Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) hat der Bauherr 7 Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen.

Auf dem Baugrundstück werden 10 Stellplätze (die bereits vorhanden sind) nachgewiesen.

Anmerkung:
Wohnungen für die Betriebsgrundstücke sind gleichwohl ob freistehend oder in die Betriebsgebäude integriert, mit entsprechenden Schallschutzmaßnahmen auszuführen.

Beschluss

Die Stadt Gundelfingen erteilt zu o. g. Bauantrag ihr gemeindliches Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Dokumente
Download Übersichtslageplan zur Umnutzung des ehem. Baumarktes zu Lagerflächen und Einbau einer Betriebsleiterwohnung.pdf

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08. Neufassung der Wasserabgabesatzung (WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 08

Öffentlicher Sachvortrag

Mit Schreiben vom 28.11.2023 informierte der Bayerische Gemeindetag die bayerischen Kommunen, dass das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration seine amtliche Muster-Wasserabgabesatzung zum Ende des Jahres 2023 aufheben wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung, die aus dem Jahr 2021 stammende Wasserabgabesatzung an die neue Mustersatzung anzupassen und diese neu zu erlassen.

Neben redaktionellen Änderungen haben sich insbesondere nachfolgende Regelungen ergeben:

a) § 4 Abs. 4 WAS - Anschluss- und Benutzungszwang
Die Worte „in begründeten Einzelfällen“ wurden gestrichen. Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen.

b) § 13 Abs. 1 WAS - Abnehmerpflichten, Haftung
In die Aufzählung der Betretungsrechte wurden die Worte „und zum Wechseln“ der Wasserzähler, „zum Erstellen von Grundstückflächen- und Geschossflächenaufmaßen“ eingefügt. Ebenso wurde Abs. 1 um nachfolgenden Satz 2 ergänzt: „Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.“

c) § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS - Art und Umfang der Versorgung
Hier wurden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte „bestehenden oder drohenden“ Wassermangel eingefügt.    Diese Ergänzung stellt eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung dar. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits – präventiv – Festsetzungen getroffen werden können.

d) § 19a WAS - Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
Diese Regelung entfällt künftig ersatzlos. Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24. Abs. 4 Gemeindeordnung (GO) zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wurde. 
Die Wasserversorger können insofern bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden.

Beschluss

Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau beschließt den vorliegenden Entwurf vom 07.03.2024 einer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Gundelfingen a.d.Donau (Wasserabgabesatzung -WAS-) als Satzung. Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als „Anlage 8 zum Stadtratsbeschluss vom 07.03.2024“ beigefügt wird, ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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09. Feststellung des kaufmännischen Jahresabschlusses Wasserwerk 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö beschließend 09

Öffentlicher Sachvortrag

a) Feststellung kaufmännischer Jahresabschluss

Als kostenrechnende Einrichtung gemäß § 12 Kommunalhaushaltverordnung – Kameralistik (KommHV – K) kommen grundsätzlich alle kommunalen öffentlichen Einrichtungen in Betracht, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden und kein kaufmännisches Rechnungswesen anwenden. Auf den Deckungsgrad aus den erzielten Entgelten kommt es nicht an. Der Begriff öffentliche Einrichtung ist sehr umfassend zu sehen, er ist nicht nur auf die Einrichtungen des Einzelplans 7 im Haushalt „Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung“ beschränkt. Hierunter fallen vielmehr alle Einrichtungen, die eine Gemeinde auf Grund gesetzlicher Vorgaben oder freiwillig gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Dies gilt auch, wenn die Benutzung nicht durch öffentlich-rechtliche Satzung, sondern privatrechtlich geregelt ist.

Anhand dieser Vorgaben stellen insbesondere das Wasserwerk, die Abwasserbeseitigung und das Friedhofswesen kostenrechnende Einrichtungen einer Kommune dar. Bei diesen Einrichtungen sind deswegen nach § 12 Abs. 1 KommHV-K auch in der kameralistischen Haushaltsführung angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu verbuchen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KommHV-K müssen diese Ausgaben aber im Finanzhaushalt zugleich wieder als Einnahme verbucht werden, so dass die bei den kostenrechnenden Einrichtungen gebuchten Ausgaben durch Vereinnahmung im Finanzhaushalt wieder neutralisiert werden. Als gedeckt sind diese kalkulatorischen Ansätze nur insoweit anzusehen, als bei der jeweiligen Einrichtung kein kameralistischer Fehlbetrag entsteht, der wiederum im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushalts ausgeglichen werden muss.

Neben dieser haushaltsrechtlichen Beurteilung von öffentlichen Einrichtungen, die aus Entgelten finanziert werden, gibt es auch noch eine steuerrechtliche Beurteilung. Nach § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind die meisten aus Entgelten finanzierten öffentlichen Einrichtungen als sog. „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) anzusehen. Ohne näher auf die Anforderungen des § 4 KStG einzugehen, sind BgA alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Körperschaft wirtschaftlich herausheben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist lediglich, alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten, um somit eine Wettbewerbsgleichheit zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmungen herzustellen.

Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich somit um einen steuerrechtlichen Begriff, der wie folgt zu beschreiben ist:

  • Der BgA wird zur Besteuerung fiktiv verselbständigt.
  • Für jeden BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und festzustellen. Hat eine Kommune mehrere BgA, dann ist sie mit jedem ihrer BgA steuerpflichtig.
  • Vertragliche Gestaltungen zwischen einem BgA und einer Trägerkörperschaft sind steuerlich grundsätzlich zulässig, obwohl diese Verträge zivilrechtlich nicht wirksam sind.
  • Die Zuordnung von Betriebsvermögen zum BgA erfolgt nach funktionalen Gesichtspunkten.
  • Wirtschaftsgüter, die hoheitlichen Zwecken dienen, können nicht in das Betriebsvermögen des Bga eingelegt werden (z.B. gewidmete Straßen).

Abzugrenzen vom BgA sind die sog. Hoheitsbetriebe einer Kommune, die überwiegend der öffentlichen Gewalt dienen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eigentümliche und der öffentlichen Hand vorbehaltenen Aufgaben, die in der Regel per Gesetz der öffentlichen Hand zugeordnet sind (z.B. Abwasserbetriebe, Abfallentsorgung). Wasserversorgungsbetriebe sind jedoch wie auch alle weiteren öffentlichen Versorgungsbetriebe (Gas, Wärme, Elektrizität) nach § 4 Abs. 3 KStG als Betrieb gewerblicher Art anzusehen.

Um den daraus entstehenden steuerlichen Pflichten gerecht zu werden, die sich aus der gesetzlichen Interpretation eines BgA ergeben, muss für jeden städtischen BgA und somit auch für das städtische Wasserwerk ein kaufmännischer Abschluss aus dem kameralistischen Zahlenwerk entwickelt werden. Aus diesem Grund lässt die Stadt Gundelfingen bereits seit langer Zeit einen kaufmännischen Abschluss für das städtische Wasserwerk erstellen. Die Erstellung dieses Abschlusses ist derzeit an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband aus München übertragen, der nachfolgend auch alle relevanten Steuererklärungen vorbereitet.

Der aus den kameralistischen Zahlen entwickelte Jahresabschluss 2021, der lediglich zu steuerlichen Zwecken erstellt wird, stellt sich wie folgt dar:

Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:        3.213.625,49 Euro

Gewinn lt. GuV-Rechnung:        57.747,43 Euro

Beschluss

  1. Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau stellt den Jahresabschluss 2021 der Wasserversorgung der Stadt Gundelfingen wie folgt fest:

      Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:        3.213.625,49 Euro

      Gewinn lt. GuV-Rechnung:                                          57.747,43 Euro


  1. Das Jahresergebnis ist auf neue Rechnung vorzutragen. 

  1. Zukünftige Gewinne werden bis auf Weiteres der Rücklage zugeführt.

  1. Die laufenden Verrechnungsschulden des Wasserwerks der Stadt sind wie bisher und bis auf Weiteres banküblich zu verzinsen.

  1. Die Stadt beschließt die Erhebung einer Konzessionsabgabe für die gemeindliche Wasserversorgung gem. den Vorschriften der KAE unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (steuerlicher Mindestgewinn).

  1. Die internen Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt sind bis auf Weiteres marktüblich zu verzinsen, soweit sie nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Feststellung des kaufmännischen Jahresabschlusses Hallenbad 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Gundelfingen a.d.Donau) 3. Sitzung des Stadtrates 07.03.2024 ö 10

Öffentlicher Sachvortrag

Anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist das städtische Hallenbad Gundelfingen als Betrieb gewerblicher Art (BgA) anzusehen. Ohne näher auf die Anforderungen des § 4 KStG einzugehen, sind BgA alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Körperschaft wirtschaftlich herausheben. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist lediglich, alle Betriebe der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer zu unterwerfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten, um somit eine Wettbewerbsgleichheit zwischen privatwirtschaftlichen und öffentlichen Unternehmungen herzustellen.

Beim Betrieb gewerblicher Art handelt es sich somit um einen steuerrechtlichen Begriff, der wie folgt zu beschreiben ist:

Der BgA wird zur Besteuerung fiktiv verselbständigt.
Für jeden BgA ist das Einkommen gesondert zu ermitteln und festzustellen. Hat eine Kommune mehrere BgA, dann ist sie mit jedem ihrer BgA steuerpflichtig.
Vertragliche Gestaltungen zwischen einem BgA und einer Trägerkörperschaft sind steuerlich grundsätzlich zulässig, obwohl diese Verträge zivilrechtlich nicht wirksam sind.
Die Zuordnung von Betriebsvermögen zum BgA erfolgt nach funktionalen Gesichtspunkten.
Wirtschaftsgüter, die hoheitlichen Zwecken dienen, können nicht in das Betriebsvermögen des BgA eingelegt werden (z.B. gewidmete Straßen).

Abzugrenzen vom BgA sind die sog. Hoheitsbetriebe einer Kommune, die überwiegend der öffentlichen Gewalt dienen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eigentümliche und der öffentlichen Hand vorbehaltenen Aufgaben, die in der Regel per Gesetz der öffentlichen Hand zugeordnet sind (z.B. Abwasserbetriebe, Abfallentsorgung). 

Auf Grund dieser Ausführungen ist das Hallenbad der Stadt Gundelfingen als Betrieb gewerblicher Art anzusehen. Um den daraus entstehenden steuerlichen Pflichten gerecht zu werden, die sich aus der gesetzlichen Interpretation eines BgA ergeben, muss für das städtische Hallenbad ein kaufmännischer Abschluss aus dem kameralistischen Zahlenwerk entwickelt werden. Aus diesem Grund lässt die Stadt Gundelfingen bereits seit langer Zeit einen kaufmännischen Abschluss für das städtische Hallenbad erstellen. Die Erstellung dieses Abschlusses ist derzeit an den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband aus München übertragen, der nachfolgend auch alle relevanten Steuererklärungen vorbereitet.

Der aus den kameralistischen Zahlen entwickelte Jahresabschluss 2021 der lediglich zu steuerlichen Zwecken erstellt wird, stellt sich wie folgt dar:

Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:          208.444,33 Euro

Jahresverlust lt. Bilanz:                      - 53.678,10 Euro
 

Beschluss

  1. Der Stadtrat Gundelfingen a.d.Donau stellt den Jahresabschluss 2021 des Hallenbades der Stadt Gundelfingen wie folgt fest:

            Bilanz Summe Aktiv-/Passivseite:           208.444,33 Euro

            Jahresverlust lt. Bilanz:                   - 53.678,10 Euro

  1. Das Jahresergebnis ist wie bisher und bis auf Weiteres auf neue Rechnung vorzutragen. 

  1. Die laufenden Verrechnungsschulden des Hallenbads der Stadt sind wie bisher und bis auf Weiteres banküblich zu verzinsen.

  1. Der Verlustvortrag ist wie bisher und bis auf Weiteres durch Verminderung der Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt in Höhe des Vorjahresverlustes auszugleichen.

  1. Zukünftige Gewinne werden bis auf Weiteres der Rücklage zugeführt.

  1. Die internen Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt sind bis auf Weiteres marktüblich zu verzinsen, soweit sie nicht als Eigenkapital zu behandeln sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 14:34 Uhr