Das gemeindliche Einvernehmen gemäß §§ 34 und 36 BauGB wird nicht erteilt.
Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage soll unmittelbar im Kreuzungsbereich Bahnhofsplatz/Bahnhofstraße/Ansbacher Straße aufgestellt werden.
An diesem Knotenpunkt herrschen sowohl für motorisierte Verkehrsteilnehmer als auch für Radfahrer und nicht zuletzt Fußgänger sehr eingeschränkte Sichtverhältnisse vor. Der gekrümmte und in Nord-Süd-Richtung S-förmig gestaltete Verlauf der Bahnhofstraße ist schwer zu überblicken. Dies wird durch das ansteigende bzw. abfallende Gelände verstärkt. Auf der Bahnhofstraße verkehren täglich rund 13.000 Fahrzeuge. Die Sichtbeziehung auf der Bahnhofstraße zum Bahnhofsplatz ist in beide Richtungen stark eingeschränkt. Der Blick ist zum einen durch Wohngebäude und zum anderen durch die Tunneleinfahrt beeinträchtigt. Für vom Bahnhofsplatz auf die Bahnhofstraße einfahrende Verkehrsteilnehmer besteht eine sehr eingeschränkte Übersichtlichkeit. Dies machte es auch erforderlich, dass gegenüber diesem Kreuzungsbereich sogar zwei Verkehrsspiegel angebracht wurden, welche in die unterschiedlichen Richtungen zeigen. Viele Verkehrsteilnehmer tun sich schwer, mit dem notwendigen Blick in beide Richtungen. Auch dies hat zu Unfallhäufungen geführt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit musste bereits auf 30 km/h reduziert werden.
Selbst der öffentliche Personennahverkehr klagt massiv, insbesondere über Einfahrtsbehinderungen vom Bahnhofsplatz her kommend. Dies führt auch dazu, dass der Fahrplan oft nicht eingehalten werden kann. Dem versucht man nun mit einer Ampelanlage entgegenzuwirken, welche durch den Buslenker gesteuert werden kann. Auch für Fußgänger ist es nahezu unmöglich, gefahrenfrei die Bahnhofstraße überqueren zu können.
Vor diesem Hintergrund möchte der Antragsteller eine Großflächenwerbung auf Monofuß errichten. Er wirbt mit folgender Aussage: „Das Kienzler CityStarBoard wirkt schon in der Ferne und überzeugt in der Nähe. Dabei rückt ein zentraler Monofuß die Werbebotschaft optisch ganz nah in das Zentrum der Aufmerksamkeit. Als beleuchtete Großflächenwerbung ist sie gerade nachts ein besonderer Hingucker“.
Damit wird der Aufmerksamkeit und somit auch der Ablenkungseffekt der Werbeanlage klar zum Ausdruck gebracht. Gerade die deutlich hervorgehobene Beleuchtung geht weit über die Wirkung einer normalen Plakatwand hinaus. Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfen durch bauliche Anlagen und deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung ist nach Überzeugung der Stadt Gunzenhausen aus den dargelegten Gesichtspunkten der Fall. Auch die Polizeiinspektion Gunzenhausen und die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen teilen diese Einschätzung. Neben der Verkehrssicherheit entspricht die Gestaltung der baulichen Anlage nicht den Anforderungen des Art. 8 BayBO. Unter anderem die Höhe der Anlage, die Gestaltung der Oberfläche aber vor allem die Beleuchtung führen zu einer Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes.
Die Anlage zieht die Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer in einem so deutlichen Maße auf sich, dass dies letztlich zu Lasten der Sicherheit an diesem sehr problematischen Verkehrsknotenpunkt führt.