Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gunzenhausen Süd, Teilbaugebiet II“ und „Gunzenhausen Süd, Teilbaugebiet V“ durch Aufstellung des Bebauungsplanes „Sonnenstraße“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 332, 1470/3, 1482/41 und 333 (Teilfläche) alle Gemarkung Gunzenhausen Sonnenstraße/Reutbergstraße), zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses; Antrag vom 23.11.2018; Änderungs- und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  15. Sitzung (63./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 03.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung 15. Sitzung (63./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG 03.12.2018 ö Beschliessend 4
Stadtrat 14. Sitzung (68./XIV) des STADTRATES 12.12.2018 ö Beschliessend 6

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

  1. Der Antrag vom 23.11.2018 auf Änderung der rechtsverbindlichen Bebauungspläne „Gunzenhausen Süd, Teilbaugebiet II“ und „Gunzenhausen Süd, Teilbaugebiet V“ durch Aufstellung des Bebauungsplanes „Sonnenstraß e“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 332, 1470/3, 1482/41 und 333 (Teilfläche) alle Gemarkung Gunzenhausen (Sonnenstraße/Reutbergstraße), zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

  1. Die Bauleitplanung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches der Änderung beträgt ca. 1.869 m².

  1. Durch den Antragsteller ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Gunzenhausen vorzubereiten und abzustimmen. Dieser ist vor Satzungsbeschluss abzuschließen und dem Stadtrat zur Billigung vorzulegen.

  1. Der im Auftrag des Antragstellers durch das Ingenieurbüro Christofori und Partner, Roßtal, erstellte Bebauungsplanentwurf vom 19.11.2018 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

  1. Die künftigen Festsetzungen sind einvernehmlich mit der Stadt Gunzenhausen abzustimmen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
    § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2020 10:24 Uhr