Vollzug des Baugesetzbuchs (BauGB); Änderung des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Sondergebiet Einzelhandel mit Lebensmitteln" im Bereich des Grundstücks "Weißenburger Straße 86" zur Erweiterung der zulässigen Nutzungsart für Kfz-Autoteilehandel sowie Lager für Kfz-Teile und Zubehör; Antrag vom 22.11.2021; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung (24./XV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN, STADTENTWICKLUNG und UMWELT, 01.12.2021

Beratungsreihenfolge

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

Der Antrag vom 22.11.2021 auf Änderung des rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Einzelhandel mit Lebensmitteln“ im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1447/1 (Teilfläche), 1447/3, 1447/6, 1505/20 (Teilfläche), 1382 (Teilfläche), 1444/3 (Teilfläche), 1447/2 (Teilfläche) und 1452/23 Teilfläche, alle Gemarkung Gunzenhausen (Weißenburger Straße 86), zur Ergänzung der zulässigen Nutzungsarten (Autoteilehandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 300 m² und Lagerflächen für den Autoteilehandel) wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 

Die Bauleitplanung erfolgt auf Kosten des Antragstellers im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches der Änderung beträgt ca. 1 ha. 

Durch den Antragsteller ist spätestens bis zur Billigung des Änderungsentwurfs eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer hinsichtlich der geplanten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und hinsichtlich der Ergänzung des Durchführungsvertrags vorzulegen. 

Der Durchführungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt Gunzenhausen ist entsprechend zu ergänzen. Die Ergänzung zum Durchführungsvertrag ist vor Satzungsbeschluss abzuschließen und dem Ausschuss für Bauangelegenheiten, Stadtentwicklung und Umwelt sowie dem Stadtrat zur Billigung vorzulegen. Ohne entsprechende Ergänzung des Durchführungsvertrags behält sich die Stadt das Recht vor das Bebauungsplanänderungsverfahren einzustellen.

Die künftigen Festsetzungen sind einvernehmlich mit der Stadt Gunzenhausen abzustimmen.

Der Antragsteller ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Stadt durch die Einleitung des Änderungsverfahrens nicht in ihrer Planungshoheit beschränkt ist. Sie wird insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Bebauungsplanänderungssatzung zu erlassen. Sie kann das Verfahren jederzeit einstellen oder es mit einem anderen Inhalt zu Ende bringen, ohne dass dies zu Ersatzansprüchen gegen die Stadt führt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.12.2021 09:41 Uhr