Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes; Gewährung einer Entschädigung für einen dritten Zugführer der FF Gunzenhausen
Daten angezeigt aus Sitzung: 4. Sitzung (42./XV) des Ausschusses für HAUPTANGELEGENHEITEN, FINANZEN und DIGITALISIERUNG, 21.03.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Ausschuss für Hauptangelegenheiten, Finanzen und Digitalisierung | 4. Sitzung (42./XV) des Ausschusses für HAUPTANGELEGENHEITEN, FINANZEN und DIGITALISIERUNG | 21.03.2024 | ö | Beschliessend | 1 |
Beschluss
Die Stadt Gunzenhausen nimmt Kenntnis von der beabsichtigen Bestellung eines dritten Zugführers. Die Stadt Gunzenhausen gewährt auch für den noch zu bestellenden dritten Zugführer der Freiwilligen Feuerwehr Gunzenhausen eine Entschädigung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayFwG in Höhe von 650,00 €/Jahr. Diese Regelung gilt bis auf Widerruf.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.05.2024 10:23 Uhr