Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Änderung des rechtsverbindlichen Sanierungsbebauungsplanes VII.2 „Südliche Vorstadt“ zur Anpassung der Festsetzungen im Bereich der Grundstücke Flur-Nrn. 1117 (Teilfläche), 295 und 296 (Teilfläche), alle Gemarkung Gunzenhausen, im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer Fahrradhandlung; Antrag von Herbert, Petra und Erika Gruber sowie Gabi Bayerlein, geb. Gruber vom 12.09.2016; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung (32./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 21.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung 10. Sitzung (32./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG 21.09.2016 ö Beschliessend 5

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

  1. Für die Errichtung einer Fahrradhandlung auf den Grundstücken Flur-Nrn. 297, 302 und 301/2 (Weißenburger Straße 60), alle Gemarkung Gunzenhausen, wird auf Antrag von Herbert, Petra und Erika Gruber sowie Gabi Bayerlein, geb. Gruber, vom 12.09.2016 ein Vorhaben- und Erschließungsplan mit Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB aufgestellt.

Voraussetzung hierfür ist, dass im angrenzenden Randbereich eine Anpassung des rechtsverbindlichen Sanierungsbebauungsplanes VII.2 „Südliche Vorstadt“ erfolgt.

Zu diesem Zweck ist im Parallelverfahren der Sanierungsbebauungsplan im Bereich der Flur-Nrn. 1117 (Teilfläche), 295 und 296 (Teilfläche), alle Gemarkung Gunzenhausen, zu ändern. Die betroffenen Festsetzungen (insbesondere die Art der baulichen Nutzung, die Baugrenze und die PKW-Stellplätze) sind an die neuen planungsrechtlichen Gegebenheiten anzupassen, so dass am Ende für das betroffene Areal wieder ein in sich stimmiger, abgerundeter Bebauungsplan gilt.

  1. Die Bauleitplanung erfolgt auf Kosten der o. g. Vorhabenträger als Veranlasser im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Die Gesamtfläche des Änderungsbereiches liegt unter der dafür erforderlichen Grenze.

  1. Zwischen den Vorhabenträgern und der Stadt ist von den Vorhabenträgern ein städtebaulicher Vertrag vorzubereiten, mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen und dem Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung sowie dem Stadtrat zur Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 11:00 Uhr