Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 31. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes Altmühlsee, Teilplan Gunzenhausen, von einer Sonderbaufläche „Elektro- und Elektronikmarkt“ in eine gewerbliche Baufläche auf den Grundstücken Flur-Nrn. 656 und 656/2 (Teilfläche), Gemarkung Gunzenhausen; Antrag des Herrn Pierre Horrolt, Waffen Outlet, 91710 Gunzenhausen, Eingang beim Stadtbauamt am 07.07.2017 Änderungs- und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung (42./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG, 19.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung 7. Sitzung (42./XIV) des Ausschusses für BAUANGELEGENHEITEN und STADTENTWICKLUNG 19.07.2017 ö Beschliessend 9

Beschluss

Der Ausschuss für Bauangelegenheiten und Stadtentwicklung empfiehlt dem Stadtrat:

  1. Der Antrag des Herrn Pierre Horrolt, Waffen Outlet, 91710 Gunzenhausen, Eingang beim Stadtbauamt am 07.07.2017, zur 31. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes Altmühlsee, Teilplan Gunzenhausen, von einer Sonderbaufläche „Elektro- und Elektronikmarkt“ in eine gewerbliche Baufläche auf den Grundstücken Flur-Nrn. 656 und 656/2 (Teilfläche), Gemarkung Gunzenhausen, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Gesamtfläche des Änderungsbereiches beträgt ca. 3.300 m².

  1. Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird gemäß § 8 Abs. 3 BauGB für die gleiche Fläche ein Bebauungsplan „Am großen Wasen II“ aufgestellt.

  1. Alle mit der Bauleitplanung verbundenen Kosten sind vom Antragsteller zu tragen. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Stadt Gunzenhausen zu schließen. Dieser ist vor dem Feststellungsbeschluss abzuschließen und dem Stadtrat zur Billigung vorzulegen.

  1. Der durch Herrn Dipl.-Ing. (FH) Manfred Jahnke, Freier Landschaftsarchitekt, 74629 Pfedelbach, erstellte Flächennutzungsplanänderungsentwurf vom 07.07.2017 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.10.2020 09:58 Uhr