Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses 08.12.2020 ö 2.2.16

Sachverhalt

Das Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kommunale Abfallwirtschaft, äußerte am 22.10.2020 folgende Hinweise, fachliche Informationen und Empfehlungen:

„1. Wendeanlagen
Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist.

Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C27) am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.

1.1 Wendekreise/Wendeschleifen
Wendekreise/Wendeschleifen sind u.a. dann geeignet, wenn sie
a) ein Wendemanöver in einem Zug erlauben, ohne dass der Bordstein überfahren werden muss; der erforderliche Radius ist vom Fahrzeugtyp abhängig;
b) mindestens die Schleppkurven für die eingesetzten bzw. einzusetzenden Abfallsammelfahrzeuge berücksichtigen;
c) an der Außenseite der Wendeanlage eine Freihaltezone von 1 m Breite für Fahr-zeugüberhänge vorgesehen ist (frei von Hindernissen wie Schaltschränken, Licht-masten, Verkehrsschildern, Bäumen und anderen festen baulichen Einrichtungen).

Hinweise zu geeigneten Maßen sind z. B. den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) zu entnehmen.

2. Eingesetzte Sammelfahrzeuge
Die vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmen bringen i.d.R. 3-achsige Sammelfahrzeuge (mit gelenkter Nachlaufachse) zum Einsatz, die dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen und eine Fahrzeuglänge von 11 Meter sowie ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 t aufweisen.

3. Mindestanforderung an Wendekreise
Die Mindestanforderung an einen geeigneten Wendekreis (wie im Bebauungsplan vorgesehen) ergibt sich somit aus Tabelle 17 zu Nr. 6.1.2.2 RASt 06 und beträgt 10 m äußerer Wendekreisradius. Zusätzlich soll an den Außenseiten der Wendeanlagen eine Freihaltezonen von 1,00 m Breite für Fahrzeugüberhange vorgesehen werden (siehe auch Nr. 1.1 Buchst. c).



4. Sonstige Hinweise
Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswege mit Wendeanlagen nicht erfüllt, kann durch den Landkreis die Abholung der Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht sichergestellt werden. In diesem Fall müssten die Mülltonnen auf geeigneten Flächen am Birkenweg zur Abholung bereitgestellt werden.

Die im Vorentwurf dargestellten Stichstraßen mit Wendemöglichkeiten für PKWs genügen diesen Anforderungen nicht.

Rechtsgrundlagen:
§ 16 Nr. 1 mit Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 44 (Unfallverhütungsvorschrift
Müllbesetigung; Nr. 3 DGUV Information 214-033; Nr. 6.1.2.2 RASt“

Abwägung:
Das Befahren der Stichstraßen mit Müllfahrzeugen ist nicht vorgesehen. Die Wendehämmer sind für Pkw ausgelegt. Ein Hinweis zur Bringpflicht der Anwohner ist in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Flächen hierfür sind im Bereich des verbreiterten Birkenweges vorhanden.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlussfassung:

„Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes (kommunale Abfallwirtschaft) zur Kenntnis und macht sich die Abwägung zu Eigen. Im Bebauungsplanentwurf wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Mülltonen am Abholtag am Birkenweg bereitzustellen sind.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.01.2021 11:46 Uhr