Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 1846/26 Gemarkung Haimhausen vor.
Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplanes Inhausermoos „Moosachstraße“
Abweichend von den Vorschriften des Bebauungsplanes werden Befreiungen beantragt.
Hierzu ist zu beachten, dass nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur befreit werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. So kann eine Befreiung erteilt werden, wenn
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern,
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
oder
- die Durchführung des Bebauungsplan zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Grundkonzeption des Bebauungsplanes wird tangiert, sofern es sich nicht um einen Einzelfall handelt, sondern der Umfang der beantragten Befreiung sich auf das gesamte Plangebiet auswirkt.
Folgende Befreiungen werden beantragt:
Ziff. 4.3.1: Wandhöhe
Es wird eine Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 4,20 um 49 cm auf 4,69 beantragt.
Begründung:
Die geringfügige Erhöhung um 49 cm ist notwendig, um das Dachgeschoss auch wirtschaftlich sinnvoll, als zweite Wohnung (für ein Familienmitglied) nutzen zu können.
Aus dem gleichen Grund wird bei den Zwerchhäusern eine Wandhöhe von 6,14 (bei einer Zwerchhausbreite von 3,54 m) bzw. 6,08 m (bei einer Zwerchhausbreite von 3,895) beantragt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Abweichung wird das planerische Konzept verändert. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung. Ein vergleichbarer Antrag wurde vom Landratsamt in jüngster Vergangenheit abgelehnt.
Ziff. 4.2.1: Dachgeschoss darf kein Vollgeschoss sein
Das Dachgeschoss soll als Vollgeschoss ausgebildet werden.
Begründung:
Dachgeschoss als Vollgeschoss laut BauNVO. Die Befreiung ist notwendig, um das Dachgeschoss auch wirtschaftlich sinnvoll, als zweite Wohnung (für ein Familienmitglied) nutzen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Hier wurden bereits in Vergangenheit Befreiungen erteilt. Besondere Gründe für deren unbedingte Beibehaltung sind nicht erkennbar. Bei der nach Bebauungsplan zulässigen Dachneigung von 42 bis 48 Grad ergibt sich bei Einbau von Dachgauben bzw. Zwerchgiebel ein Vollgeschoss.
Ziff. 7.2.5: Dachüberstände mit Ausnahme der ortsüblichen Kastengesimse sind nicht zulässig
Es wird ein Dachüberstand von ca. 50 cm beantragt. Dieser ergibt sich aus der Systembauweise des Fertighausherstellers und ist darüber hinaus im Sinne des konstruktiven Holzschutzes notwendig.
Stellungnahme der Verwaltung:
Lt. Bebauungsplan ist ein Dachüberstand nicht zulässig. Es kann jedoch ein Dachüberstand von max. 30 cm an der Giebelseite und max. 50 cm an der Traufseite als ortsüblich bezeichnet werden.
Ziff. 5.2 Baugrenze:
Die Baugrenze wird durch den Technikraum überschritten
Begründung:
Der eingeschossige Technikraum wird außerhalb der Baugrenze beantragt. Er entspricht mit einer Größe von 12,1 qm den Festsetzungen für Bauteile außerhalb der Baugrenze unter 3.4. An nahezu gleicher Stelle befindet sich auch beim Bestandsgebäude ein Technikraum von nahezu gleicher Größe außerhalb der Baugrenze.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach 3.4 sind Nebenanlagen nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Außerhalb der Baugrenzen sind zulässig: Teppichklopfstangen, Wäschetrockenstangen, Pergolen, erdgeschossige Gartenhäuser und Gewächshäuser bis 15 qm Grundfläche. Sonstige untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.
Auf den Bestand kann nicht Bezug genommen werden. Die Baugrenze ist im umliegenden Bereich eingehalten. Der Bauraum bietet Platz für einen Technikraum (z. B. in Verlängerung der Garage)
Ziff. 7.2.6.3 Kniestockhöhe
Anstelle der zulässigen Kniestockhöhe von 50 cm werden 124 cm beantragt.
Begründung:
Die Erhöhung ist notwendig, um das Dachgeschoss auch wirtschaftlich sinnvoll, als zweite Wohnung (für ein Familienmitglied) nutzen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Durch die Abweichung wird das planerische Konzept verändert. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung. Ein vergleichbarer Antrag wurde vom Landratsamt in jüngster Vergangenheit abgelehnt.
Ziff. 4.2.2. Satteldach für Garage und 7.2.6.6 Dachform und Eindeckung der Gauben
Anstelle des Satteldaches wird ein Flachdach mit extensiver Begrünung beantragt.
Begründung:
Beantragt wird eine Garage mit begrüntem Flachdach, um diese einerseits weniger massiv wirken zu lassen, andererseits um durch die Begrünung dem Grundstück durch die Bebauung verlorene Pflanzfläche teilweise zurückgegeben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Begründung kann nachvollzogen werden. Die Befreiung berührt die Grundzüge der Planung nicht. Die Ziffer 7.2.6.6 bezieht sich nur auf die Dachgauben. Hiervon ist also keine Befreiung erforderlich.
Ziff. 4.1.2 Grundfläche
Überschreitung der Grundfläche
Zulässig sind lt. Plandarstellung 200 qm für das ehemals ungeteilte Grundstück. Beantragt wird für das neue Grundstück eine Grundfläche von 145,41 qm. Auf dem ehemaligen Gesamtgrundstück wird damit eine Grundfläche von ca. 263 qm erreicht.
Ziff. 4.1.1 Geschossfläche
Zulässig ist eine Geschossfläche von 330 qm (für ehemals ungeteiltes Grundstück) Beantragt wird für das neue Grundstück eine Grundfläche von 230,01 qm. (Anmerkung der Verwaltung: Es muss wohl Geschossfläche heißen und für den Bestand wurden 244 qm verbraucht.)
Begründung der Grund- und Geschossfläche.
Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 1988. Das im Bebauungsplan dargestellte Grundstück wurde mittlerweile in zwei Grundstücke geteilt und entspricht Vergleichsfällen für eine Überschreitung der Grundflächen in der näheren Umgebung (z. B. Ringstraße 7, Ringstr. 10, Ringstr. 15, Ringstr. 17, Moosachstraße 33/33 a)
Stellungnahme der Verwaltung:
Für das zum Zeitpunkt der Bebauungsplanerstellung vorhandene Gesamtgrundstück wurde eine Grundfläche von max. 200 qm festgesetzt. Auf einer Teilfläche wurde bereits nach Rechtskraft des Bebauungsplanes eine GR von 122 „verbraucht“. Zugunsten der Antragsteller verbleibt eine GR von ca. 78 qm. Für das beantragte Vorhaben beträgt die GR 145,41 qm. Dieses überschreitet die festgesetzte Grundfläche um ca. 67 qm. Bei den angesprochenen Vergleichsgrundstücken handelt es sich um besondere Einzelfallentscheidungen, die nicht herangezogen werden können. Auch ist hier die Höhe der Überschreitung nicht annähernd vergleichbar. Bei dem Grundstück Ringstraße 15 ist eine Überschreitung nicht erkennbar.
Die Befreiung in der beantragten Größenordnung berührt die Grundzüge der Planung.