Der Verwaltung wurde ein Antrag auf isolierte Befreiung für das Grundstück FlNr. 136/12 Gemarkung Haimhausen, Hauptstraße 1 vorgelegt.
Der Antrag bezieht sich auf die Erweiterung des Sicherheitsbereichs sowie der Errichtung einer Falttoranlage und eines Pförtnerhauses.
Als vorbereitende Maßnahme zur Integration des geplanten Gebäudes für Fachräume in den Sicherheitsbereich des Schulcampus soll der Zugang zur Schule weiter in Richtung Dorfstraße verlegt werden. Dadurch wird eine Erschließung des geplanten Neubaus von allen Seiten des Campus innerhalb des Sicherheitsbereichs ermöglicht.
Die damit verbundenen Baumaßnahmen, Zaunanlage, Pförtnerhäuschen und Falttoranlage sind aufgrund ihrer Art und Größenordnung gem. Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Die Zaunanlage bleibt in ihrer Höhe wie gehabt auf 1,8 m begrenzt (mit Ausnahme der Stützen des Falttores und einzelnen Bauteilen der Drehkreuze). Das Pförtnerhaus hat mit seinen Abmessungen von 3 x 4 x 3 m ein Volumen von 36 cbm und fällt damit unter Art. 57 Satz 1 a BayBO, wonach Gebäude mit einem Bruttorauminhalt bis zu 75 cbm grundsätzlich verfahrensfrei sind.
Das Grundstück liegt innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bavarian International School, 1. Änderung und Erweiterung.
Es werden folgende Befreiungen beantragt:
- Antrag auf Befreiung B 5.1 Überschreitung der Baugrenzen durch Aufstellung eines Pförtnerhauses
- Antrag auf Befreiung B 9.2 Lage des Sicherheitszaunes.
- Antrag auf Befreiung B 11.5 Private Grünflächen
Begründung des Antrages auf Befreiung:
Zu 1.
Am neuen Eingang in unmittelbarer Nähe zu der neuen Sporthalle wird ein Pförtnerhaus benötigt, das mit seinen Abmessungen von 4 x 3 m ein untergeordnetes Bauteil darstellt. Die Fassade des Pförtnerhauses soll in der gleichen Grundfarbe der Sporthalle und ebenfalls in Form von Metallkassetten ausgebildet werden, so dass das Pförtnerhaus nicht als Solitär in Erscheinung tritt. Eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung anderer Gebäude findet nicht statt. Die Grundzüge der Planung werden nicht beeinträchtigt.
Zu 2.
Die Erweiterung des Sicherheitsbereichs bedingt zwingend eine Verlagerung des Zauns. Der Zaun ist in dem Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt. Die Festlegungen hinsichtlich der Ausbildung des Zauns werden weiterhin eingehalten (Höhe 1,80 m). Der geplante Zaun zu dem Grundstück der FlNr. 136/1 befindet sich weitgehend hinter einer Hecke und hat keinerlei raumbildende Wirkung. Die Grundzüge der Planung werden nicht beeinträchtigt.
Zu 3.
Das geplante Pförtnerhäuschen befindet sich zu Teilen auf dem Parkplatz und zu Teilen auf der Parkplatz begleitenden Grünfläche.
Es handelt sich bei der betroffenen Fläche um ca. 9 qm. Der grundsätzliche Charakter des Parkplatzes mit wiederkehrenden Grünstreifen bleibt erhalten. Bei der Fläche handelt es sich gem. 5. Änderung des Flächennutzungsplanes um eine Parkplatzfläche und nicht um eine Grünfläche. Insofern sind hochwertige Grünflächen oder solche, die dem Landschaftspark zuzuordnen sind, nicht betroffen. Der vorhandene Ahorn wird versetzt oder durch eine entsprechende Neupflanzung an vergleichbarer Stelle ersetzt. Die Grundzüge der Planung werden nicht beeinträchtigt.
Die rechtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer isolierten Befreiung ist die Gemeinde zuständig, da es sich bei den Vorhaben um verfahrensfreie Vorhaben nach der BayBO handelt.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung nicht berührt, sie städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der vorgelegte Stellplatznachweis belegt, dass trotz Wegfall 1 Stellplatzes die nachzuweisenden Stellplätze vorhanden sind.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Befreiungen erteilt werden können.