Der Verwaltung liegt ein Antrag auf Baugenehmigung zum Rückbau eines Speichergeschosses und Aufstockung eines Obergeschosses an einem Einfamilienhauses sowie Anbau eines Balkons mit Überdachung auf dem Grundstück FlNr. 207/15 der Gemarkung Haimhausen (Johann-Albert-Straße 15, 85778 Haimhausen) vor.
Das Bestandswohnhaus soll im Erdgeschoss mit einer Wärmedämmung als Vollwärmeschutz saniert werden. Das Erdgeschoss (EG) wird um ein Obergeschoss (OG) aufgestockt. Die neuen Räumlichkeiten des OG werden der Wohnung im EG zugeordnet. Das OG erhält im Süden einen Balkon mit einer Fläche von 28,70 m². Das Dachgeschoss wird als Speicher genutzt. Die Wandhöhe (WH) wird 7,04 m und die Firsthöhe (FH) wird 9,56 m betragen.
Die nach der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) erforderlichen 3 Stellplätze, bei einer Wohnfläche von 227,83 m², werden auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.1 Anlage1(zu § 3) Stellplatzsatzung) .
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB. Das Vorhaben ist daher zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der Baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Als Bezugsfall in der näheren Umgebung kann die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 207/2 der Gemarkung Haimhausen (Johann- Albert-Straße 8), gegenüber liegenden Straßenseite, herangezogen werden.
Art der baulichen Nutzung:
Die Art der baulichen Nutzung ändert sich nicht.
Maß der baulichen Nutzung:
Am Maß der baulichen Nutzung ändert sich die WH und die FH.
Der Bezugsfall hat eine WH von 6,95 m und eine FH von 10,10 m. Durch die Aufstockung wird die WH des Bezugsfalls um 0,10 m überschritten. Da das Maß der baulichen Nutzung im § 34 BauGB nicht statisch ist, ist die geringfügige Überschreitung der WH genehmigungsfähig.
Bauweise und Grundstücksfläche die überbaut werden soll:
Diese ändern sich nicht.
Erschließung:
Die Erschließung ist vorliegend gesichert.