Die Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Die Gemeinde beabsichtigt im Ortsteil Ottershausen südlich des Baugebiets „Mooswiesen“ auf den Grundstücken der FlNr. 1604 und 1605 (Gemarkung Haimhausen) die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung eines Bolzplatzes mit Dorfgemeinschaftshaus. Das Plangebiet umfasst ca. 0,4 ha, ist als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll nun als Grünfläche dargestellt werden. Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren aufgestellt.
Erfordernisse
LEP 3.3 (Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.
LEP 7.1.4 (Z) In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig.
RP 14 B II Z 4.6.1 Regionale Grünzüge dienen der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume (sowie) der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden, Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall und zur organischen Entwicklung von Nebenorten möglich, soweit die jeweilige Funktion gemäß Absatz 1 nicht entgegensteht.
LEP 7.1.2 (Z) Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege sind in den Regionalplänen als landschaftliche Vorbehaltsgebiete festzulegen.
RP 14 B I G 1.2.1 In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden.
RP 14 B I G 1.2.2.04.5 Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Östlich Dachauer Moos und Randbereich der Amperaue (04.5) ist auf folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hinzuwirken:
- Wiederherstellung feuchter Auen und Niedermoorstandorte
- Sicherung des Biotopverbundes im Übergang zum Ampertal
- Sicherung der naturbezogenen Erholungs- und klimatischen Funktion
- Sicherung der Hecken, Gehölzbestände, bachbegleitenden Grünstrukturen und Grabensysteme
- Arten- und Gebietsmanagement (FFH)
- auf geeigneten Standorten Neuanlage von Wald
LEP 1.2.2 (G) Die Abwanderung vor allem junger Bevölkerungsgruppen soll (…) vermindert werden. Hierzu sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten (…) zur Bewahrung und zum Ausbau eines attraktiven Wohn-, Arbeits- und Lebensumfelds insbesondere für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten sowie für Familien und ältere Menschen genutzt werden.
RP 14 B V G 1.1 Einrichtungen der Kultur, für Freizeit und Erholung sollen als wichtige Standortfaktoren für die Entwicklung der Region gesichert und ausgebaut werden.
Bewertung
Das Plangebiet soll als Grünfläche dargestellt werden. Es ist umgeben von Flächen für die Landwirtschaft. Im Sinne des Anbindungsgebots gem. LEP (3.3 (Z) wird es damit nicht zu einer geeigneten Siedlungsfläche für die Anbindung weiterer Siedlungsflächen.
Das Gebiet ist Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 6 Grüngürtel München Nordwest Dachauer Moos/Freisinger Moos. Der Regionale Grünzug Nr. 6 ist im Abschnitt Gröbenzell-Haimhausen als Kaltluftentstehungs- bzw. Frischluftproduktionsgebiet bedeutend. Hinzu kommen weitere Begründungselemente wie der Schutz von Niedermoorrelikten, Landschaftsschutz und die Bedeutung für den Klimaschutz, die großräumige Siedlungsgliederung sowie die siedlungsnahe Erholungsvorsorge. Da die Bebauung für das Dorfgemeinschaftshaus mit 250 qm (Bebauungsplanentwurf im Parallelverfahren) als untergeordnet erachtet werden kann und der überwiegende Anteil der Planung sich auf den Bolzplatz und eine Grünfläche entfällt, kann davon ausgegangen werden, dass die Funktion des Grünzugs dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Darstellung als Grünfläche trägt dieser Argumentation Rechnung.
Das Plangebiet ist als landschaftliches Vorbehaltsgebiet Nr. 04.5 Östliches Dachauer Moos (RP 14 B I G 1.2.2.04.5) und Randbereich der Amperaue festgelegt. Die Nutzung als Bolzplatz bzw. Darstellung als Grünfläche mit einer nur untergeordneten Bebauung trägt der Erholungszielsetzung Rechnung. Inwieweit die Beeinträchtigung des Naturhaushalts und der Erhalt der Eigenart des Landschaftsbildes in der Planung Berücksichtigung findet, stellt die Begründung zur FNP-Änderung dar. Vorgesehen sind Eingrünungsmaßnahmen, Ausgleichsflächen, die Qualifizierung von Wiesenflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind im weiteren Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen.
Das Areal grenzt im Süden und Osten an Landschaftsschutzgebiet. Diesbezüglich wird die Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde empfohlen.
Der generelle Ausbau der Sport- und Freizeitmöglichkeiten ist zu begrüßen. Er berücksichtigt u. a die Zielsetzung (LEP 1.2.2 (G)), die Abwanderung vor allem junger Bevölkerungsgruppen zu vermindern. Hierzu sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten (…) zur Bewahrung und zum Ausbau eines attraktiven Lebensumfelds insbesondere für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten sowie für Familien und ältere Menschen genutzt werden. Die Errichtung eines Bolzplatzes trägt auch dem Grundsatz des Regionalplans Rechnung, nachdem sollen Einrichtungen (…) für Freizeit und Erholung als wichtige Standortfaktoren für die Entwicklung der Region gesichert und ausgebaut werden (RP 14 B V G 1.1.).
Ergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Abwägung:
Es wird positiv zur Kenntnis genommen, dass die höhere Landesplanungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die vorliegende Planung im Einklang mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung steht. Das als untergeordnete Bebauung anerkannte Dorfgemeinschaftshaus beeinträchtigt die Funktionen des Grünzugs nicht wesentlich und trägt der Erholungszielsetzung des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Rechnung.
Die Bewertung der Höheren Landesplanungsbehörde, dass es sich beim Bolzplatz mit angegliedertem Dorfgemeinschaftshaus nicht um eine Siedlungsfläche im eigentlichen Sinne handelt, deckt sich mit der Einschätzung der Gemeinde. Somit steht die Planung weder dem Anbindegebot entgegen, noch eignet sich das Plangebiet zur Anbindung weiterer Siedlungsflächen, was dem Planungsziel der Gemeinde entspricht. Die Gemeinde hält an dieser Sichtweise fest, erkennt aber auch, dass durch die Titelgebung ‚Dorfgemeinschaftshaus‘ innerhalb der als Bolzplatz dargestellten/ festgesetzten Grünfläche eine andere Art der Bodennutzung vorliegt. Im weiteren Verfahren wird deshalb der Bereich des Dorfgemeinschaftshauses als Fläche für den Gemeinbedarf dargestellt. Dies entspricht der üblichen Systematik, wonach Sportplätze, die qua ihrer Größe typischerweise am Siedlungsrand/ im Außenbereich untergebracht sind, entweder als Grünfläche mit entsprechender Zweckbestimmung, oder als Gemeinbedarf dargestellt bzw. festgesetzt werden.
Die empfohlene Beteiligung der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern wurde durchgeführt. Eine formale Zuständigkeit wurde von deren Seite nicht erkannt. Auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt (TOP 2.1.2) zur Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde wird verwiesen