Das Landratsamt Dachau, Brandschutzdienststelle gibt folgende Stellungnahme ab:
Gegen den Bebauungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwände. Für den Bolzplatz werden keine weiteren Feststellungen getroffen.
Soweit auf der Fläche Gebäude errichtet werden sollen, ist zu beachten:
1. Allgemeines
Nach Artikel 1 Abs. 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr für das vorliegende Baugebiet halten wir auf Grund der vorgelegten Unterlagen für ausreichend. Sollte sich aus der Nutzung heraus ein gesondertes Gefahrenpotential ergeben, welches eine Ergänzung der Ausstattung erforderlich macht, wird dies in den maßnahmenbezogenen Stellungnahmen zu den konkreten Brandschutznachweisen zu gegebener Zeit formuliert.
2. Feuerwehr
Örtlich zuständige Feuerwehr: FF Haimhausen
- Stärke: 1 Löschgruppe nach FwDV 3
- Einhaltung der Hilfsfrist: überwiegend gesichert
- Bemerkungen: ein Hubrettungsgerät steht innerhalb der Hilfsfrist nicht zur Verfügung
Unterstützende Feuerwehr: FF Unterschleißheim
- Stärke: 1 Löschzug nach FwDV 3
- Einhaltung der Hilfsfrist: nicht gesichert
- Bemerkungen: mit Hubrettungsgerät
3. Löschwasser
Durch die Gemeinde ist die notwendige Löschwasserversorgung bereitzustellen und zu unterhalten.
Wird die Bereitstellung von Trinkwasser durch die Gemeinde an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art. und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln. Grundlage dafür ist das DVGW-Arbeitsblatt W 405.
Somit ergibt sich für den vorliegenden Bereich ein Löschwasserbedarf von mindestens 48 cbm/h über mind. 2 h. (Hinweis: Kennzeichnung in der Tabelle).
Beim Bau von Gewerbebauten in diesem Gebiet ist eine Löschwassermenge von mindestens 1600 l/min (96 cbm/h) über mindestens 2 h bereitzustellen. Eine Neubewertung für diesen Fall halten wir dann für erforderlich.
Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und Rettung von Personen muss in einer Entfernung von max. 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von max. 100 m bis zur Haupteingangstür sichergestellt sein. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll dabei eine Entnahme von mindestens 24 cbm/h ermöglichen. Darüber hinaus können weitere Entnahmestellen bis zu einer Entfernung von 300 m Lauflinie herangezogen werden.
Ein Nachweis nach DVGW W 405 ist durch den Wasserversorger vorzulegen.
Sofern die erforderliche Löschwassermenge über das Hydrantennetz nicht vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden kann, sind ergänzend auch alternative Versorgungsmöglichkeiten denkbar. Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und unterirdische Löschwasserbehälter sind den einschlägigen DIN-Normen entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Auf die dafür notwendigen Flächen für die Feuerwehr ist dabei zu achten.
4. Flächen der Feuerwehr
Die Flächen der Feuerwehr sind nach der Richtlinie, „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu erstellen und in Betrieb zu halten, sowie entsprechend freizuhalten. Dies betrifft insbesondere notwendige Zufahrten, Durchfahrten und Durchgänge. So ist der Laufweg von einer für die Feuerwehr befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Haustüre auf 50 m beschränkt. Darüber hinaus sind weitere Abstimmungen erforderlich.
5. Leitern der Feuerwehr zur Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungswegs
Ein zugelassenes Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr steht im betroffenen Bereich in der Hilfsfrist nicht zur Verfügung.
Grundsätzlich wird durch die Feuerwehr als zweiter Flucht- und Rettungsweg die vierteilige Steckleiter bereitgestellt und verwendet. Bei einer Gesamtlänge von 8,40 m kann eine Rettung von Personen aus einer Höhe von max. 8,00 m (Anstellwinkel 65 – 75 Grad) bei geeigneten Festhaltemöglichkeiten wie beispielsweise Fensterrahmen oder Balkongeländer ermöglicht werden. Dies entspricht i.d.R. einem dreigeschossigen Gebäude (E+2; Oberkante Fußboden 7,00 m + max. 1,00 m Brüstungshöhe).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die oben genannten Bedingungen für den Einsatz der vierteiligen Steckleiter nicht gegeben sind, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.
Dies ist bei der Planung der Gebäude hinsichtlich Höhe der oberen Aufenthaltsräume zur Sicherung des zweiten Flucht- und Rettungswegs zu beachten.
Bei der Betrachtung von über die Leitern der Feuerwehren zu rettenden Personen geht man von folgenden Punkten aus, was sich auf die Personenzahl in Nutzungseinheiten auswirkt.
- Bei Wohngebäuden je Nutzungseinheit 3 – 4 Personen
- Grundsätzlich selbständig handelnde und sich bewegende Menschen, Zeitansatz ca. 3 min. pro Person
- Bei mehr als 10 Personen, die über Leitern der Feuerwehr zu retten sind, ist im Allgemeinen nicht mehr von einer Rettung im Sinne einer körperlichen Unversehrtheit auszugehen (Zeitbedarf ca. 30 min. zuzüglich der Hilfsfrist von 10 min.)
- Handelt es sich bei den zu rettenden Personen um Kinder, ältere Personen, vergleichbare Personengruppen mit eingeschränkter Mobilität und Selbstrettungsfähigkeit, vergrößert sich der Zeitansatz bzw. reduziert sich die Anzahl der über die Leitern der Feuerwehr zu rettenden Personen entsprechend.
In allen anderen Fällen ist eine Rettung durch die Feuerwehr über Leitern nicht anzusetzen. Der zweite Rettungsweg muss dann ggf. baulich durch weitere Treppen (notwendige Treppen oder Fluchttreppen) sichergestellt werden.
6. Anleiterbare Stellen
Für den zweiten Flucht- und Rettungsweg aus Aufenthaltsbereichen im Dachgeschoss ist zu beachten, dass evtl. Wege auf der Dachfläche vom Austrittsbereich der Aufenthaltsräume auf die Dachfläche bis zu einer möglichen Anleiterstelle für die Feuerwehr hindernisfrei und ohne abschließbare Abtrennungen begehbar sein müssen.
Der horizontale Abstand zwischen für die Rettung von Menschen notwendigen Dachfenstern und der Traufe darf 1 m nicht überschreiten.
Sollten Leitern der Feuerwehr zum Einsatz kommen, müssen die dafür vorgesehenen Aufstellflächen eben und zu jederzeit freigehalten sein entsprechend den Regelungen für Flächen für die Feuerwehr
Der Transportweg für tragbare Leitern der Feuerwehr darf 50 m Lauflänge nicht überschreiten. Die Entfernung wird entweder von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gemessen oder von den dafür vorgesehenen Bewegungsflächen im Sinne der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zum 2. Rettungsweg sind keine Ausführungen notwendig, da es sich um ein erdgeschossiges Gebäude handelt. Flächen für die Feuerwehr sind an dem direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegenen Bauraum unproblematisch.
Es fand ein Vororttermin bezüglich der Löschwasserversorgung mit nachfolgenden Teilnehmern statt:
Herr J. (Kommandant FFW Haimhausen); Herr L. (Brandschutzdienststelle LRA DAH); Herr M. (techn. Bauamt Gde. Haimhausen)
Nach Prüfung der Sachlage wurde besprochen, welches Volumen an Löschwasser für den Erstzugriff ausreichend ist. Nach Information von Herrn L. ist eine Löschwasserergiebigkeit von 48 m³/h ausreichend, diese kann über einen Löschbrunnen oder einen Hydranten in der Nähe realisiert werden.
Das technische Bauamt erachtet einen Oberflurhydraten für technisch und wirtschaftlich am sinnvollsten. Auch aus einsatztaktischer Sicht sei ein Hydrant besser, so die Aussage von Herrn J.
Das technische Bauamt empfiehlt daher, an die neuverlegte Wasserleitung einen Oberflurhydrant einzubauen und anzuschließen. Wirtschaftlich betrachtet sind die Kosten für die Errichtung eines Löschwasserbrunnens vermutlich unverhältnismäßig höher. Um Stagnationen in der neuen Wasserleitung zu vermindern, können selbstspülende Armaturen im neuen Dorfgemeinschaftshaus eingebaut werden.
Diese Darstellung wird in der Begründung entsprechend ergänzt.