Erlass der Hebesatzsatzung 2025 aufgrund der Grundsteuerreform


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Haimhausen) Sitzung des Gemeinderates 21.11.2024 ö 6

Sachverhalt

Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Es wurde durch die Steuerabteilung zahlreiche Überprüfungen der Datensätze durchgeführt. Diese haben gezeigt, dass viele Erklärungen fehlerhaft sind und möglicherweise im Nachhinein durch die Finanzverwaltung korrigiert werden müssen. Die Gemeinde ist an die Grundlagenbescheide gebunden, und Änderungen können nur beim Finanzamt beantragt werden. Aufgrund der großen Anzahl der durch das Finanzamt zu überprüfenden Objekten ist jedoch davon auszugehen, dass diese Änderungen nicht rechtzeitig vor Bekanntgabe und Fälligkeit der neuen Grundsteuerbescheide umgesetzt werden. Durch die Verwaltung wurden mehrere Fälle herausgefiltert, bei denen auffällige Fehler vorliegen. In diesen Fällen wurden die Steuerpflichtigen vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, eine Änderung beim Finanzamt zu beantragen.

Es ist zu erwarten, dass nach dem Versand der endgültigen Grundsteuerbescheide zahlreiche Änderungsanträge eingehen werden. Diese Änderungen könnten die aktuellen Zahlen nochmals stark beeinflussen, weshalb eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer und ungenau möglich ist.

Aus diesem Grund wird empfohlen, den Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B auf 420 zu belassen. Nach Vorlage weiterer Datensätze und möglicher Korrekturen ist eine weitere Anpassung jederzeit möglich.

Beschluss 1

Die Hebesätze der Grundsteuer A und B werden auf 420 v. H. belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Hebesatz der Gewerbesteuer wird auf 340 v. H. belassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze wird mit Wirkung zum 01.01.2025 erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Dokumente
GR_Rundschreiben_25_2024_Aktuelle_Informationen_zur_Grundsteuerreform (.pdf)
GR_Rundschreiben_43_2024_Auswirkungen_der_Grundsteuerreform_auf_den_kommunalen_Finanzausgleich (.pdf)
GR_Schreiben_160724_Auswirkungen_der_Grundsteuerreform_auf_den_kommunalen_Finanzausgleich_Übergangsregelung (.pdf)
Hebesteuersatzung 2025 (.pdf)

Datenstand vom 30.01.2025 09:32 Uhr