Die Verwaltung möchte darüber informieren, dass am 10.12.2024 der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen hat. Unter anderem sind in beiden Gesetzen Änderungen der Bayerischen Bauordnung enthalten. Die Änderungen sind zum 01.01.2025 in Kraft getreten.
Mit den beiden Modernisierungsgesetzen soll insbesondere die Entbürokratisierung in vielen Bereichen vorangetrieben werden. Im Baurecht sollen Standards abgebaut und spürbare Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung erreicht werden.
Einschneidende Änderungen für die Gemeinden ergeben sich im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht, Grüngestaltung und Ortsgestaltung.
Stellplatzpflicht:
Eine Stellplatzpflicht besteht künftig nurmehr, wenn die Gemeinde eine solche durch Satzung angeordnet hat (ist in Haimhausen gegeben). Die Gemeinde darf jedoch die in der ebenfalls novellierten Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Obergrenzen für Stellplätze nicht überschreiten. Die Obergrenze inclusive Besucherstellplätze wurde mit 2 je WE festgelegt. Für bestehende Satzungen, die die Obergrenzen überschreiten (wie in Haimhausen), besteht eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2025 mit der Möglichkeit, die Satzung zu überarbeiten. Für die Gemeinde Haimhausen besteht also in jedem Fall Handlungsbedarf. Der Bayer. Gemeindetag hat eine Mustersatzung in Aussicht gestellt.
Spielplatzrecht:
Die staatliche Verpflichtung zur Errichtung von Spielplätzen entfällt. Die Gemeinden erhalten die Ermächtigung, die Verpflichtung zur Herstellung von Spielplätzen bei Errichtung von Wohngebäuden von mehr als 5 Wohnungen zu begründen, in der auch die Höhe einer möglichen Ablöse festgelegt werden kann. Die Ermächtigung besteht nur noch binnen der Übergangsfrist bis 30.09.2025
Grüngestaltung und Ortsgestaltung
Die Ermächtigungsgrundlage für Grün- und Ortsgestaltungssatzungen entfällt. Als Ersatz sind sog. „Schottergärtenausschlusssatzungen“ möglich.
Weitere Änderungen betreffen abstandsflächenrechtliche Vorschriften und Änderungen im Verfahrensrecht (bei Verfahrensfreiheit, Abweichungen, Bauantragsverfahren, Geltungsdauer Baugenehmigung und Vorbescheid). So sind Bauanträge künftig immer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden einzureichen. Die ggf. notwendige Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde. Zudem ist erstmals eine Vollständigkeitsprüfung des Bauantrags durch das Landratsamt binnen drei Wochen vorgesehen.
Sobald alle Vollzugshinweise, Handlungsempfehlungen, Informationen zu Auswirkungen und Umsetzungsmaßnahmen sowie Muster für Satzungen vorliegen, wird die Verwaltung dies dem Gemeinderat zur Behandlung vorlegen.